Übergangsregelung für die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art

Das BMF hat die Übergangsregelung für Verpachtungs-Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erneut verlängert.

In einem Schreiben vom 14.01.2025 hat das BMF eine Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 zur Anwendung des § 4 Abs. 1 KStG in Fällen von Verpachtungs-BgA durch die öffentliche Hand verkündet.

Hintergrund

Der BFH hat mit vom 10.12.2019 (Az. I R 58/17) zum Fall eines Verpachtungs-BgA (§ 4 Abs. 4 KStG) entschieden, dass die Frage der Entgeltlichkeit allein durch das Tragen der wirtschaftlichen Last der Pachtzinsen durch den Pächter bestimmt wird. Diese sei nicht gegeben, wenn der Pachtzins und ein dem Pächter gewährter Betriebskostenzuschuss in mindestens gleicher Höhe bei wirtschaftlicher Betrachtung in Abhängigkeit zueinander stünden. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um eine rechtliche oder tatsächliche Verknüpfung handelt.

Die Finanzverwaltung übernahm diese Grundsätze im BMF-Schreiben vom 15.12.2021 (Az. V C 2 - S 2706/19/10008 :001) und erlaubte bis zum 31.12.2022 die Anwendung bisheriger Regelungen. Die Übergangsfrist wurde am 26.01.2023 bis zum Ende des Jahres 2024 verlängert und nun im Schreiben vom 14.01.2025 erneut bis zum 31.12.2026 ausgedehnt.

Einschränkungen der Verlängerung

Die verlängerte Übergangsregelung ist jedoch nur anwendbar, wenn § 2b UStG für die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts noch nicht zur Anwendung kommt und der Verpachtungs-BgA bereits vor dem 31.12.2024 von der bisherigen Regelung profitiert hat.

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