Neues BMF-Schreiben zur Zinsschranke veröffentlicht
Die Zinsschranke begrenzt den steuerlichen Abzug von Zinsen, um Gewinnverlagerungen ins Ausland zu verhindern. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wurde die Zinsschranke geändert und an die EU-Richtlinie zur Steuervermeidung vom 12.07.2016 angepasst. Die Anpassungen betreffen insbesondere die bessere Berücksichtigung von Fremdfinanzierungen und Konzernregelungen. Die Abzugsbeschränkung bleibt bei 30 % des steuerlichen EBITDA, es gibt jedoch Erleichterungen für eigenkapitalstarke Unternehmen.
Inhalt des Schreibens
Das umfangreiche Schreiben behandelt den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen nach § 4h EStG und geht dabei insbesondere auf die Ausnahmetatbestände gemäß § 4h Abs. 2 EStG ein.
Ein zentraler Aspekt ist die Gesellschafterfremdfinanzierung. Ein Konzern-Rechtsträger kann die Escape-Klausel des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG nur nutzen, wenn er den Nachweis nach § 8a Abs. 3 S. 1 KStG für alle Konzern-Rechtsträger erbringt. § 8a Abs. 3 KStG setzt eine schädliche Fremdfinanzierung einer in- oder ausländischen Konzerngesellschaft durch wesentlich beteiligte, nicht konzernzugehörige Anteilseigner oder ihnen nahestehende Personen voraus. Dabei muss es sich nicht um die Fremdfinanzierung des Rechtsträgers handeln, für den § 4h Abs. 1 EStG gilt.
Zudem werden öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) betrachtet, in denen die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Hand und privaten Unternehmen eine besondere Rolle spielt. Unter einer ÖPP versteht man eine vertraglich geregelte, langfristig angelegte Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Hand und Privatwirtschaft zur wirtschaftlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben, wobei der private Partner regelmäßig Planung, Bau, Finanzierung, Betrieb und ggf. Verwertung des Projektgegenstandes übernimmt. Die im BMF-Schreiben dargelegten Grundsätze zur Auf- und Abzinsung sowie zur Abtretung von Forderungen sind auch auf vertragliche Beziehungen im Rahmen von ÖPP anzuwenden.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf Darlehen, die zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte genutzt werden. Danach sind Zinsaufwendungen oder Zinserträge für Darlehen, die der Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturvorhaben dienen und auf der Grundlage allgemeiner Förderbedingungen gewährt werden, keine Zinsaufwendungen oder Zinserträge i.S.d. Zinsschranke, wenn es sich um unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Haushalten gewährte Mittel der EU, des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Mitteln anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 17 oder 18 KStG steuerbefreiten Körperschaft handelt und alle geschaffenen Vermögenswerte in einem Mitgliedstaat der EU belegen sind, der Projektbetreiber in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist und die Einkünfte aus dem Infrastrukturprojekt in einem Mitgliedstaat der EU der Besteuerung unterliegen.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Das BMF-Schreiben behandelt Anwendungsfragen zu § 4h EStG ausschließlich in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes. Die Regelung gilt ab Wirtschaftsjahren, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden. § 8a KStG ist ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anwendbar. Für frühere Zeiträume bleibt das BMF-Schreiben vom 04.07.2008 maßgeblich. Gleiches gilt für § 8a KStG in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung, sofern er auf § 4h EStG in alter Fassung Bezug nimmt.
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