• Eine Bildcollage zeigt einen Wald aus der Vogelperspektive. Auf einer Lichtung sind in einem blauen Kreis gelbe Sterne angeordnet, die Europa symbolisieren. In der Mitte steht "EUDR", die Abkürzung für EU-Deforestation Regulation bzw. der  EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte.

European Deforestation Regulation (EUDR)

Die EU-Entwaldungsverordnung ist eine Verordnung der Europäischen Union, welche darauf abzielt, Entwaldung und Waldschädigung durch EU-Lieferketten zu verhindern. Sie ist verpflichtend für alle Unternehmen, welche Rohstoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in der EUDR vermerkt sind, auf den EU-Markt bringen. Sie werden zukünftig eine Sorgfaltserklärung abgeben müssen, um die Entwaldungsfreiheit ihrer Produkte nachzuweisen. Dies gilt rückwirkend ab dem 31.12.2020. Ohne einen solchen Nachweis vor Inverkehrbringen betroffener Produkte droht ein Verkaufsverbot ab 2025.

EUDR-Produkte im Anwendungsbereich

Folgende Produkte sind betroffen (Auswahl):

Relevante Rohstoffe

Relevante* Erzeugnisse

*Auswahl

Kakao

Nach rechts gerichteter Pfeil

Schokolade, Kakaobohnen

Rinder

Nach rechts gerichteter Pfeil

Fleisch, Leder

Kaffee

Nach rechts gerichteter Pfeil

Bohnen

Palmöl

Nach rechts gerichteter Pfeil

Chemikalien, Lebensmittel

Kautschuk

Nach rechts gerichteter Pfeil

Reifen, Schuhe

Soja

Nach rechts gerichteter Pfeil

Milch, Fleischersatz

Holz

Nach rechts gerichteter Pfeil

Papier, Baustoffe

Sorgfaltspflichten 

Falls eine Berichtspflicht vorliegt, müssen die Unternehmen eine Reihe neuer Sorgfaltspflichten beachten, um die Anforderungen zu erfüllen. Dazu gehören:

  1. Die Sicherstellung der Entwaldungsfreiheit für definierte Rohstoffe,
  2. Die Erzeugung der Rohstoffe im Einklang mit den nationalen Gesetzen des Erzeugerlandes,
  3. Die Abgabe einer Sorgfaltserklärung, die in das EU-Informationssystem eingereicht wird. 

Sollten Produkte nicht entwaldungsfrei sein oder den nationalen Vorschriften nicht entsprechen, drohen Bußgelder, Gewinnentzug und Handelsverbote. Betroffene Unternehmen müssen dementsprechend ihre Compliance-Prozesse anpassen. Zukünftig müssen die Lieferketten genau analysiert, Informationen von Lieferanten eingeholt und die eigenen Prozesse angepasst werden. Das Ziel besteht in der Beschränkung der Einfuhr und des Vertriebs von Rohstoffen, die nach dem 31.12.2020 zur Entwaldung beitragen bzw. beigetragen haben. 

Umsetzungsfristen

Im November 2024 verschob das EU-Parlament die Anwendungspflicht um 12 Monate. Dementsprechend gilt: 

  • Für große und mittlere Unternehmen: 30.12.2025
  • Für Kleinst- und Kleinunternehmen: 30.06.2026

Grund für die Verschiebung sind unter anderem Bedenken, die Unternehmen wie auch EU-Mitgliedsstaaten bezüglich der Herausforderungen bei einer fristgerechten Umsetzung geäußert haben. Auch benötige die Entwicklung notwendiger Instrumente und Leitlinien zur Umsetzung durch die EU-Kommission mehr Zeit.

Erfolgreiche Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung – Wie kann man die Compliance sicherstellen?

Die erfolgreiche Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung kann die Anpassung von personellen Ressourcen, Prozessen und Dokumenten bedeuten. Im Rahmen der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung sind folgende personelle Ressourcen sinnvoll: 

  • Ein EUDR-Compliance-Beauftragter,
  • eine unabhängige Prüfstelle zur Überprüfung der internen Compliance-Strategien sowie
  • optional ein Bevollmächtigter zur Abgabe der Sorgfaltserklärung. 

Die Prozesse sind so anzupassen, dass relevante Informationen und Daten bereitgestellt werden, welche die Risikobewertung und Risikominderung unter Einbeziehung der EUDR-Kriterien ermöglichen. Des Weiteren sollten Prozesse zur Prüfung und Dokumentation erstellt werden. 

Umsetzungsplan für die Sorgfaltspflichten

Die Implementierung der Sorgfaltspflicht kann wie folgt in drei Phasen gegliedert werden:

1. Analyse der Betroffenheit und Unternehmensrolle

In der ersten Phase ist zunächst festzustellen, welche der Produkte in den Anwendungsbereich fallen. Dazu sollte die KN-Code aus der EU Kombinierten Nomenklatur und den HS-Code aus Anhang I EUDR abgeglichen werden.

Im zweiten Schritt erfolgt die Ermittlung der Rolle des Unternehmens im Rahmen der EUDR. Dazu zählt die Definition der Position als Marktteilnehmer oder Händler bei ihren Produkten sowie die Einstufung als KMU oder Nicht-KMU. In der Vorbereitungsphase zur Umsetzung der EUDR ist es für Unternehmen empfehlenswert, zunächst den Anwendungsbereich der Verordnung zu prüfen. Die entscheidende Frage lautet: "Fällt eines meiner Produkte in den Anwendungsbereich der EUDR?" Dies erfordert eine detaillierte Analyse der eigenen Produkte sowie der Lieferkette.

Für jedes identifizierte Produkt ist zu ermitteln, in welchem Umfang Sorgfaltspflichten bestehen. Es ist von entscheidender Bedeutung, sich darüber im Klaren zu sein, für welche Produkte welche Pflichten gelten, wann diese Produkte hergestellt wurden und wann sie auf den Markt gebracht werden.

Ein weiterer wesentlicher Schritt ist die Festlegung personeller Ressourcen sowie der prozessualen Aufstellung. Im Rahmen dessen sind die Verantwortlichkeiten zu klären, beispielsweise hinsichtlich der Beschaffung von Informationen.

  • Wer ist für die Bewertung der Daten zuständig und wer mindert eventuelle Risiken?
  • Wer übermittelt die Sorgfaltserklärungen und dokumentiert den gesamten Prozess?

Zudem sollten sich Unternehmen die Frage stellen, ob externe Dienstleister in Anspruch genommen werden sollen.

2. Implementierung der Sorgfaltspflichten – Informationsbeschaffung und Risikobewertung

In der zweiten Phase sollten Unternehmen ihrer Verpflichtung, die erforderlichen Informationen von den relevanten Lieferanten einzuholen, nachkommen. In diesem Rahmen ist zu klären, ob die Lieferanten in der Lage sind, die erforderlichen Geolokalisierungsdaten bereitzustellen, entweder direkt oder über ihre Vorlieferanten. Sollte sich herausstellen, dass die benötigten Daten nicht von den Lieferanten bereitgestellt werden können, ist eine Neuorientierung hinsichtlich der Lieferanten erforderlich. 

Die Unternehmen sollten spezifische Regelungen entwerfen und implementieren, um bestehende Lieferantenbeziehungen an die EUDR-Anforderungen anzupassen. Dazu gehören insbesondere Informations- und Mitwirkungspflichten zur Risikominimierung, wie beispielsweise das Recht auf Auditierung. 

Für die Vorbereitung der Sorgfaltserklärung sind mehrere Schritte erforderlich:

  1. Auswertung der eingeholten Informationen
  2. Maßstab der Überprüfung bestehender Sorgfaltserklärungen festlegen (risikobasierter Ansatz [vertragliche Zusicherung, Fragebögen, Audits], Double-Check)
  3. Abgleich von Geo-Daten, z.B. mittels EU-Tool oder privater Satellitendatenanbieter
  4. Einrichtung eines Bewertungsprozesses für eigene Sorgfaltserklärungen im Hinblick auf Compliance mit relevanten nationalen Rechtsvorschriften
  5. Vorbereitung von etwaigen Maßnahmen zur Risikominimierung. Festlegung der Grenzen, ab wann ein vernachlässigbares Risiko angenommen werden kann. Auch ist zu entscheiden, wie bei der Risikominimierung konkret vorgegangen wird (Fragebögen, Audits, etc.).

Bei der Risikobewertung sollten Unternehmen auch öffentlich zugängliche Quellen wie den Global Forest Watch oder den IGB Global Rights Index berücksichtigen. Im Falle der Feststellung eines nicht als vernachlässigbar einzustufenden Risikos sind entsprechende Risikominimierungsmaßnahmen zu ergreifen.

3. Erstellung und Abgabe der Sorgfaltserklärung 

In der letzten Phase erfolgt die konkrete Vorbereitung der Sorgfaltserklärung. Es ist empfehlenswert, sich mit dem Abgabeprozess vertraut zu machen und sicherzustellen, dass alle erforderlichen Inhalte in der Sorgfaltserklärung korrekt dargestellt werden.

Zu beachten ist, dass ohne Vorlage der Sorgfaltspflichterklärung keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder ausgeführt bzw. auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen.

Bestimmte Verpflichtungen wie beispielswiese die Risikobewertung und Risikominderung gelten nicht für alle Unternehmen gleichermaßen, sondern hängen von den individuellen Gegebenheiten jedes Einzelfalls ab. So müssen Beispielweise KMU-Händler keine Risikobewertung vornehmen (s. Art. 10 EUDR).

Zur EUDR: Verordnung - 2023/1115 - EN - EUR-Lex (europa.eu)

Die Anforderungen der EUDR können komplex sein und eine sorgfältige Umsetzung erfordern. Wir beraten Sie gerne und begleiten Sie effizient und rechtskonform durch den gesamten Prozess!

Ansprechpartner

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Dr. Stefan Grabs

Partner, Head of Sustainability, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW

Berlin

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