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Mindestbesteuerung

Seit 2023 werden multinationale Unternehmen einem Mindeststeuersatz von 15 % unterworfen. Die Mustervorschriften für die zweite Säule unterstützen Länder bei der Umsetzung der GloBE-Regeln bis 2022 und definieren den Anwendungsbereich und den Mechanismus für die Einführung eines globalen Mindeststeuersatzes von 15 %.

GloBE-Regeln

Das GloBE-System basiert auf einer weltweit einheitlichen Effective Tax Rate, um eine globale Mindestbesteuerung sicherzustellen. Die Musterregelungen beschreiben detailliert, wie das GloBE-System funktioniert und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine effektive Mindestbesteuerung zu gewährleisten.

Für betroffene IFRS-Konzerne greifen die Änderungen an IAS 12 (Ertragsteuern) ab dem 31.12.2023 für die Anhangsangaben zu GloBE. HGB-Konzerne müssen den tatsächlichen Steueraufwand oder -ertrag aus GloBE sowie die Auswirkungen des MinStG und ähnlicher Gesetze im Anhang ausweisen.

Die Erstanwendung von GloBE in Deutschland erfolgt ab dem 01.01.2024 bzw. ab dem Wirtschaftsjahr 2024/2025. Im Jahr 2024 ist die Veröffentlichung des im Mindeststeuer-Bericht erwähnten XML-Datensatzes der OECD geplant, der an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und für den globalen GloBE-Datenaustausch verwendet wird.

EU-Umsetzungsrichtlinie und Mindeststeuergesetz

Am 22.12.2021 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer EU-Umsetzungsrichtlinie für Pillar Two veröffentlicht. Ein Jahr später wurde die endgültige EU-Umsetzungsrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht, die von allen großen EU-Mitgliedsstaaten bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umgesetzt werden muss.

In Deutschland wird die Richtlinie durch das Mindeststeuergesetz umgesetzt, welches am 10.11.2023 vom Bundestag verabschiedet wurde. Am 18.12.2023 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.

Die Bestimmungen des Mindeststeuergesetzes gelten grundsätzlich für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen. Die Mindeststeuer betrifft inländische Geschäftseinheiten großer Unternehmensgruppen mit einem jährlichen Gruppenumsatz von mindestens 750 Mio. Euro in mindestens zwei der vier vorhergehenden Geschäftsjahre.

Die Regelung zur Primärergänzungssteuer stellt sicher, dass eine Nachversteuerung für alle nachgeordneten Geschäftseinheiten auf Ebene der Muttergesellschaft erfolgt, wenn diese entweder selbst niedrig besteuert ist oder eine Eigenkapitalbeteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit hält (sog. „top-down approach“).

Der zweite Mechanismus, die sog. „Sekundärergänzungssteuerregelung“, dient als Auffangtatbestand für Sachverhaltskonstellationen, in denen die Niedrigbesteuerung nicht bereits durch die Anwendung der Primärergänzungssteuer ausgeglichen wird, und ist subsidiär zu der Primärergänzungssteuerregelung anzuwenden.

Zusätzlich sieht das Gesetz die Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer vor, die unabhängig von den Primär- und Sekundärergänzungssteuerbeträgen erhoben wird.

Für die Mindeststeuer muss eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Der Steuerpflichtige hat dabei die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist einen Monat nach Abgabe der Steuererklärung fällig und muss bis dahin entrichtet werden.

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Dr. Dominic Paschke

Partner, Head of Tax, Steuerberater

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