DRSC: Positionspapier zur Bilanzierung von Mindeststeuerumlagen veröffentlicht
Der Fachausschuss Finanzberichterstattung hat im Mai 2024 die Arbeitsgruppe Steuern mit der Behandlung von Steuerumlagen nach § 3 Abs. 6 MinStG im handelsrechtlichen (Teil-)Konzernabschluss beauftragt. In seiner Sitzung am 13.12.2024 hat der Fachausschuss das erarbeitete Positionspapier diskutiert und bestätigt.
Rechtliche Grundlage
Nach § 3 MinStG sind die Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren Ergänzungssteuerbeträge dem Gruppenträger zugerechnet werden, diesem gegenüber zum Ausgleich der Mindeststeuer verpflichtet. Die Gruppenträger sind wiederum den inländischen Geschäftseinheiten gegenüber zum Ausgleich der auf sie entfallenden Erstattungsbeträge verpflichtet (§ 3 Abs. 6 S. 2 MinStG). Gemäß § 3 Abs. 5 MinStG haften Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge dem Gruppenträger zugerechnet werden, außerdem gesamtschuldnerisch für dessen Mindeststeuer.
Ergebnisse der Arbeitsgruppe
Nach Auffassung der Arbeitsgruppe sind aufgrund der gesetzlichen Umlage-/Erstattungsregelungen nach § 3 Abs. 6 MinStG i.V.m. dem gesetzlich angeordneten Gesamtschuldverhältnis nach § 3 Abs. 5 MinStG die Voraussetzungen für eine Nettobetrachtung gegeben. Dies bedeutet, dass jede wirtschaftliche Einheit nur den ihr (wirtschaftlich) zuzurechnenden Mindeststeueraufwand bzw. -ertrag und die korrespondierenden Forderungen und Verbindlichkeiten ausweist. Nur in dem Umfang, in dem eine Geschäftseinheit wirtschaftlich, d.h. tatsächlich mit Mindeststeuern belastet ist, hat sie auch Angaben im (Konzern-)Anhang zu machen.
Die Arbeitsgruppe stellt ferner fest, dass die Überlegungen zur Behandlung von Umlagen/Erstattungen entsprechend gelten, wenn im Ausland gesetzliche Umlagen auf nationale Ergänzungsabgaben (sog. Qualified Domestic Minimum Top-up Tax) bestehen.
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