Country-by-Country Reporting
Im Rahmen der Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 wurde in Deutschland bereits 2016 das nicht öffentliche Country-by-Country Reporting (CbCR) gesetzlich verankert. Unternehmen, deren Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst, und die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr konsolidierte Umsatzerlöse von mindestens 750 Mio. Euro erzielten, sind gemäß § 138a AO verpflichtet, ein CbCR zu erstellen. Dieser Report enthält aufgeschlüsselte Informationen zu Ertragsteuern, Umsatzerlösen und Geschäftstätigkeit und muss jährlich an die Finanzbehörden übermittelt werden.
Die Einführung des öffentlichen CbCR erfolgte durch die Richtlinie (EU) 2021/2101. Durch die Offenlegung der Ertragsteuerinformationen gegenüber der breiten Öffentlichkeit soll Steuervermeidung entgegengewirkt werden. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie führt das öffentliche Country-by-Country Reporting in den §§ 342-342p HGB ein und erweitert die Offenlegungspflichten für multinationale Konzerne in Bezug auf Ertragsteuern. Der im Mittelpunkt stehende Ertragsteuerinformationsbericht dient als wichtige Informationsquelle für verschiedene Stakeholder der Unternehmen. Die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Ertragsteuerinformationsberichts gilt in Deutschland für Geschäftsjahre, die nach dem 21.06.2024 beginnen.
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