Country-by-Country Reporting in der Abschlussprüfung

Ende September hat der Europäische Rat einem Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen in zugestimmt. Der Ertragsteuerinformationsbericht soll künftig öffentlich und Gegenstand der Abschlussprüfung (Country-by-Country Reporting) sein.

Seit 2016 hat ein inländisches Unternehmen, das einen Konzernabschluss aufstellt oder aufzustellen hat, nach § 138a AO einen länderbezogenen Bericht (sog. Country-by-Country Report) dieses Konzerns zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Mio. Euro betragen.

Wie sieht der Ertragsteuerinformationsbericht aus?

Am 28.September 2021 hat der Europäische Rat einem Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen in erster Lesung zugestimmt. Insbesondere sehen die Vorschläge vor, dass

  • die verpflichteten obersten Mutterunternehmen einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen, offenzulegen und öffentlich zugänglich zu machen haben, sofern die konsolidierten Umsatzerlöse am Bilanzstichtag für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Mio. Euro übersteigen (Art. 48b);
  • der Ertragsteuerinformationsbericht unter anderem folgende Angaben enthält: eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten, die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten, die Summe der Nettoumsatzerlöse, der sonstigen betrieblichen Erträge, der Erträge aus Beteiligungen usw., den Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern, den Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuer im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet usw. (Art. 48c);
  • die Offenlegung muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen (Art. 48d);
  • in Fällen, in denen der Abschluss durch einen Abschlussprüfer geprüft werden muss, im Bestätigungsvermerk anzugeben ist, ob der Bericht offengelegt wurde (Art. 48f).

Das Europäische Parlament muss dem Vorhaben noch zustimmen. Die Änderung tritt 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Hinweis: Country-by-Country Reportings finden in Betriebsprüfungen zunehmend Beachtung. Vor allem die Datenqualität und -konsistenz interessiert dabei die Betriebsprüfer. Zudem gleichen sie die Angaben mit anderen verfügbaren Informationsquellen ab. Damit Datenqualität und Konsistenz keine Stolperfallen bieten, beraten und begleiten wir Sie auch beim Country-by-Country Reporting kompetent und zuverlässig.

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Henning Straeter

Partner, Head of Transfer Pricing

Düsseldorf

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