IDW nimmt zu Änderungsvorschlägen bei Rückstellungen nach IAS 37 Stellung

Das IDW hat zu den aktuellen Änderungsvorschlägen zum Ansatz und zur Bewertung von Rückstellungen nach IAS 37 mit Schreiben vom 12.03.2025 an das International Accounting Standards Board (IASB) Stellung genommen.

Das IASB hatte am 12.11.2024 den Entwurf IASB/ED/2024/8 zur Verbesserung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Rückstellungen veröffentlicht. Ziel ist es, eine einheitlichere Anwendung und nützlichere Informationen zu erreichen.

Änderungen bei den Ansatzkriterien und bei der Bewertung

Der Entwurf präzisiert das erste Kriterium für den Ansatz einer Rückstellung: die gegenwärtige Verpflichtung aus einem vergangenen Ereignis. Bisherige Unklarheiten führten insbesondere bei IFRIC 21 (Gebühren) zu Anwendungsfragen. Künftig soll das Kriterium drei Bedingungen umfassen: die Verpflichtungsbedingung, die Übertragungsbedingung und die Ereignisbedingung.

Auch die Regelungen zur Diskontierung langfristiger Rückstellungen werden überarbeitet. Der Entwurf sieht vor, dass auf einen risikolosen Zinssatz abzustellen ist, das Ausfallrisiko also nicht (erhöhend) in den Zinssatz einfließen darf. Des Weiteren werden die Regelungen zu den bei der Bewertung zu berücksichtigenden Kosten präzisiert. Die Klarstellungen zielen darauf ab, dass bei der Bewertung dieselben Kostenbestandteile zu berücksichtigen sind, die auch bei der Ermittlung eines drohenden Verlustes aus einem belastenden Vertrag berücksichtigt werden müssen.

Stellungnahme des IDW

Die geplanten Änderungen des IASB zum Ansatzkriterium für Rückstellungen sind aus Sicht des IDW äußerst komplex und führen zu neuen Unklarheiten. Auch die überarbeiteten Beispiele in den Leitlinien von IAS 37 werfen weitere Fragen auf. Die Anpassungen könnten erhebliche Folgen für Unternehmen haben. In einigen Fällen könnte dies bedeuten, dass Rückstellungen früher erfasst oder über einen längeren Zeitraum angesammelt werden müssen. Daher sei es entscheidend, die Praxistauglichkeit der Vorschläge vor ihrer endgültigen Umsetzung zu überprüfen.

Die geplanten Änderungen zur Bewertung werden grundsätzlich positiv gesehen. Allerdings sollte nicht nur klargestellt werden, dass das Nichterfüllungsrisiko unberücksichtigt bleibt, sondern auch, ob bei der Diskontierung mit realen oder nominalen Zinssätzen gearbeitet werden soll.

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