Kleinunternehmer: Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Zum 01.01.2025 wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Mitteilungsverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Die Neuregelung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18.02.2020. Mit Schreiben vom 18.03.2025 (III C 3 - S 7360/00027/044/105) hat das BMF auf die Gesetzesänderungen reagiert und die erforderlichen Anpassungen am UStAE vorgenommen.
Neuregelung der Kleinunternehmerbesteuerung
Die Sonderregelung für Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG wurde einer Überarbeitung unterzogen: Gemäß der modifizierten Regelung sind die Umsätze von Kleinunternehmern fortan von der Umsatzsteuer befreit. Zuvor unterlagen die genannten Umsätze der Umsatzsteuerpflicht, jedoch erfolgte keine tatsächliche Erhebung der Steuer.
Im Zuge dessen wurde eine Anpassung der Umsatzgrenze vorgenommen, wobei die bisherige Grenze von 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr nun als absolute und nicht mehr als prognostische Grenze gilt. Darüber hinaus wurde eine neue Regelung eingeführt, die es Unternehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erlaubt, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.
Die Einführung von § 19a UStG sieht die Implementierung eines spezifischen Meldeverfahrens vor, welches es inländischen Unternehmern ermöglicht, die Anwendung der Kleinunternehmerregelung in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen. Diese Maßnahme trägt zur Erleichterung der Einbindung von Kleinunternehmern in den europäischen Binnenmarkt bei.
Auswirkungen auf die Rechnungsstellung
Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben die vorgenommenen Modifikationen hinsichtlich der Rechnungsstellung dargelegt. Für Kleinunternehmer ergibt sich daraus die Notwendigkeit, in ihren Rechnungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ihre Umsätze umsatzsteuerfrei sind. Es besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung elektronischer Rechnungen. Zudem wurde eine Regelung eingeführt, wonach ein ausgewiesener Steuerbetrag nicht mehr nach § 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis), sondern nach den weiteren Voraussetzungen des § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) geschuldet wird.
Folgen bei Überschreiten der Umsatzgrenzen
Sofern die Umsatzgrenze von 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr überschritten wird, unterliegt der darüberhinausgehende Umsatz der Regelbesteuerung. Dies hat Konsequenzen für die Rechnungsstellung, den Vorsteuerabzug und die Abgabe von Voranmeldungen. Um eine Hilfestellung für die Praxis zu bieten, enthält der UStAE nun hierzu einen eigenen Abschnitt sowie Beispiele.
Besondere Regelungen zum Meldeverfahren nach § 19a UStG
Das besondere Meldeverfahren für Kleinunternehmer wird nun durch neue Abschnitte des UStAE geregelt. Diese neuen Bestimmungen umfassen unter anderem Vorgaben zur Registrierung, zur Festlegung der individuellen Identifikationsnummer sowie zur Meldung von Umsätzen. Zudem wird auf die Konsequenzen eingegangen, die sich aus einer Überschreitung der für das gesamte Gemeinschaftsgebiet festgelegten zulässigen Grenze für den Jahresumsatz ergeben.
Geltungszeitraum der Änderungen
Die Änderungen treten für Umsätze in Kraft, die nach dem 31.12.2024 erbracht werden. Ein vor dem 01.01.2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG bleibt weiterhin für mindestens fünf Kalenderjahre bindend (§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG). Die Fünfjahresfrist ist hierbei vom Beginn des ersten Kalenderjahres an zu berechnen, für das die abgegebene Erklärung Gültigkeit besitzt.
Hinweis: Es wird empfohlen, dass sich Unternehmer frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um mögliche Fehler zu vermeiden. Auch Unternehmen, die Lieferungen oder Leistungen von Kleinunternehmern erhalten, sollten die neuen Vorgaben beachten. Gerne beraten wir Sie!
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