Steueroasen-Abwehrgesetz: Entwurf eines BMF-Schreibens veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf eines Anwendungsschreibens zum Steueroasen-Abwehrgesetz, das seit dem Jahr 2022 anwendbar ist, verfasst und an ausgewählte Verbände versandt. In dem Schreiben äußert sich die Finanzverwaltung zu einigen praxisrelevanten Auslegungsfragen des Gesetzes.

Ein wichtiger Aspekt sind die Beteiligungsverhältnisse gemäß § 7 StAbwG. Der Entwurf stellt klar, dass die verschärften Hinzurechnungsbesteuerungsmaßnahmen gemäß § 9 StAbwG und die Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen gemäß § 11 StAbwG sowohl für direkte als auch für mittelbare Beteiligungen gelten.

Darüber hinaus behandelt der Entwurf das Verbot des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs gemäß § 8 StAbwG. Hierbei werden Abschreibungen für Abnutzung als laufende Kosten betrachtet, die normalerweise dem Abzugsverbot unterliegen.

Im Zusammenhang mit Quellensteuermaßnahmen gemäß § 10 StAbwG wird der Einkünftekatalog in diesem Gesetz für Einkünfte, die in § 49 Abs. 1 EStG genannt werden, subsidiär angewendet. Wenn bereits Einkünfte gemäß § 49 EStG vorliegen, findet § 10 StAbwG keine Anwendung. Gemäß dem Entwurf soll der Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG von den Finanzämtern angeordnet werden, wenn die Steuerpflicht gemäß § 10 StAbwG nur aufgrund der Subsidiarität des § 10 StAbwG gegenüber § 49 EStG entfällt. Der Entwurf erläutert ausführlich die einzelnen Tatbestände gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StAbwG, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Finanzierungsbeziehungen.

Es wird klargestellt, dass Steuern und Gebühren für öffentlich-rechtliche Leistungen nicht unter § 10 StAbwG fallen. Das Entwurfsschreiben grenzt außerdem Produktionstätigkeit, Rohstoffgewinnung, Handel mit Immobilien und Rechten vom Begriff des Warenhandels ab.

Zudem wird auch das Verhältnis der Abwehrmaßnahmen des StAbwG untereinander und zu anderen Regelungen erläutert. Die Bestimmungen des § 10 StAbwG können neben der erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG angewendet werden. Zudem schließt § 11 StAbwG die Anwendung des Kürzungsbetrags gemäß § 11 AStG nicht aus. Der Entwurf gibt jedoch keine klaren Angaben zur Anwendung des Gesetzes auf einzelne Staaten, die in der EU-Blacklist aufgeführt sind.

Die Verbände haben bis zum 09.01.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme.

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