Rentenbesteuerung ist verfassungskonform

Die bestehende Rentenbesteuerung bleibt unverändert. Die aktuelle Gesetzeslage erfüllt laut Experten alle verfassungsrechtlichen Vorgaben. Für Rentner bedeutet das: Keine steuerlichen Entlastungen, aber auch keine neuen Belastungen durch Anpassungen. Wer sich unsicher ist, sollte sich professionellen Rat einholen.

Mit Beschlüssen jeweils vom 07.11.2023 hat das BVerfG zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit einer sog. doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21).

Diesen Verfassungsbeschwerden waren zwei Urteile des BFH vom 19.05.2021 (X R 33/19 und X R 20/19) vorausgegangen, in denen die Revisionskläger eine sog. doppelte Besteuerung ihrer Rentenbezüge rügten. Die beiden konkret zur Entscheidung stehenden Revisionen wurden durch den X. Senat des BFH jeweils als unbegründet zurückgewiesen. Gleichwohl hatte der erkennende Spruchkörper erstmals umfassende Festlegungen zur Berechnung einer sog. doppelten Besteuerung getroffen und war dabei davon ausgegangen, dass eine solche „doppelte Besteuerung“ in jedem Einzelfall und „auf den Euro genau“ zu vermeiden sei.

BVerfG bestätigt: Rentenbesteuerung bleibt, wie sie ist

Obwohl die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde üblicherweise nicht begründet wird, hat sich die 2. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG dezidiert mit dieser vom BFH vertretenen einzelfallbezogenen Sichtweise auseinandergesetzt. Entgegen dem Verständnis des BFH hat das BVerfG ausgeführt, dass ein einzelfallbezogenes Verbot „doppelter Besteuerung“ jedenfalls nicht offensichtlich ist. 

Die seinerzeitige Vorgabe des BVerfG aus dem Jahr 2002, dass „in jedem Fall“ eine „doppelte Besteuerung“ zu vermeiden sei, lasse sich vielmehr auch so deuten, dass der Gesetzgeber nur dazu angehalten werden sollte, eine strukturelle „doppelte Besteuerung“ von ganzen Rentnergruppen beziehungsweise -jahrgängen zu verhindern, nicht aber eine solche in jedem individuellen Fall.

Externe Gutachten: Rentenbesteuerung erfüllt verfassungsrechtliche Anforderungen

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Finanzen im Nachgang dieser Nichtannahmebeschlüsse zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt. Auch diese kommen zu dem Ergebnis, dass das geltende Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen erfüllt.

Durch v. g. Regelungen hatte der Gesetzgeber den Entfall der prozentualen Begrenzung beim Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen sowie den langsameren Anstieg des Besteuerungsanteils für Renten aus der Basisversorgung um jährlich nur noch einen halben statt zuvor einem Prozentpunkt – jeweils beginnend mit dem Jahr 2023 – umgesetzt und damit Erwerbs- und Auszahlungsphase strukturell erheblich besser aufeinander abgestimmt.

Hinweis: Wer bereits Rente bezieht oder kurz davorsteht, sollte seine Steuerlast individuell prüfen lassen. Auch wenn keine generelle doppelte Besteuerung vorgesehen ist, können individuelle Fälle komplex sein. Versierte Steuerberater können helfen, potenzielle Nachteile zu erkennen und Optimierungen vorzunehmen. Gerne beraten wir Sie! 

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