Referentenentwurf für das Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen

Im November letzten Jahres wurde die EU-Richtlinie 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen veröffentlicht. Die Richtlinie zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der Europäischen Union entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen. Die Richtlinie ist bis zum 22. Juni 2023 in deutsches Recht umzusetzen.

Am 30. September hat das Bundesministerium der Justiz daher den Entwurf eines Gesetzes zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen veröffentlicht. Bei der Umsetzung der Richtlinie soll nach dem Willen des Ministeriums auch eine Lücke bei der Publizität von Rechnungslegungsunterlagen ausländischer Kapitalgesellschaften, die im Inland über Zweigniederlassungen tätig sind, geschlossen werden. Ebenso wird die Verbunddefinition in § 271 Abs. 2 HGB angepasst und die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das Bundesamt für Justiz gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren fortentwickelt werden.

Country by Country Reporting

Mit dem neu eingeführten Vierten Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB werden die Vorschriften des Kapitels 10a der Bilanzrichtlinie über den Ertragsteuerinformationsbericht umgesetzt, die für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne gelten.  

Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen sollen, sofern ihre Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils einen Betrag von 750 Mio. Euro übersteigen, einen separaten Ertragsteuerinformationsbericht, der kein Bestandteil des (Konzern-)Abschlusses oder (Konzern-)Lageberichts ist, erstellen und offenlegen.

Bei inländischen mittelgroßen oder großen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe von in Drittstaaten ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen soll der Ertragsteuerinformationsbericht bei den obersten Mutterunternehmen bzw. Hauptniederlassungen beschafft und offengelegt werden. „Drittstaaten“ sind alle Staaten, die nicht EU-Mitgliedstaat sind.

Die Pflicht erlischt wieder, wenn die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 750 Mio. Euro unterschreiten.

Im Ertragsteuerbericht sind folgende Angaben vorzunehmen:

  • der Name des obersten Mutterunternehmens,
  • der Berichtszeitraum,
  • die verwendete Währung,
  • im Falle eines Konzerns die Namen aller Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind und ihren Sitz in der Europäischen Union oder in Steuerhoheitsgebieten, die in den Anhängen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste

nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt sind, haben. 

Außerdem muss der Bericht Informationen enthalten

  • zur Art der Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum,
  • zur Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum,
  • zu den Erträgen im Berichtszeitraum, einschließlich der Erträge aus Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen,
  • zum Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern im Berichtszeitraum,
  • zur für den Berichtszeitraum zu zahlenden Ertragsteuer,
  • zur im Berichtszeitraum gezahlten Ertragsteuer auf Kassenbasis und
  • zum einbehaltenen Gewinn am Ende des Berichtszeitraums.

Sofern die Offenlegung der Angaben den Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen würden, müssen diese nicht in den Ertragsteuerbericht aufgenommen werden. Dies ist aber im Ertragsteuerbericht anzugeben und zu begründen. Nicht jeder Nachteil rechtfertigt aber ein Weglassen von Pflichtangaben. Der Nachteil muss erheblich sein, d. h. es muss eine ernsthafte Beeinträchtigung der Marktstellung eines Unternehmens wahrscheinlich sein.

Der Ertragsteuerinformationsbericht muss spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister übermittelt werden. Außerdem sind die Unterlagen spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums für mindestens fünf Jahre kostenlos und in deutscher Sprache auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen.

Weitere handelsrechtliche Änderungen

Die Offenlegung gem. § 325a HGB für inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat soll erweitert werden. Mit der Regelung soll eine Publizitätslücke geschlossen werden. Bisher besteht die Verpflichtung nur für Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit einem Sitz in einem EU- oder EWR-Staat.

Außerdem wird die Definition von „verbundenen Unternehmen“ in § 271 Abs. 2 HGB klarer und weiter gefasst. So soll für die Zugehörigkeit zu einem handelsbilanzrechtlichen Unternehmensverbund künftig nur noch maßgeblich sein, ob zwischen den Unternehmen ein Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. d. § 290 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 bis 4 HGB besteht.

Ebenfalls angepasst werden die handelsbilanzrechtlichen Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften.

Erstanwendung

Die Änderungen sollen erstmalig für nach dem 21. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahre Anwendung finden.

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