Zweiter Diskussionsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz veröffentlicht

Das BMF hat am 06.12.2024 einen zweiten Diskussionsentwurf veröffentlicht. Der zweite Diskussionsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz berücksichtigt Rückmeldungen aus der schriftlichen Konsultation sowie weitere OECD-Anweisungen und sieht zusätzliche flankierende Maßnahmen vor.

Auch wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, dass in der laufenden Legislaturperiode ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wird, schreiten die inhaltlichen Arbeiten am Anpassungsgesetz voran.

Hintergrund

Ende 2023 wurde die globale effektive Mindestbesteuerung mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Sicherstellung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer flankierender Maßnahmen für Veranlagungszeiträume ab 2024 einschließlich weiterer flankierender Maßnahmen (z.B. Absenkung der Mindestbesteuerungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung sowie der Lizenzschranke von 25 % auf 15 %) umgesetzt.

Das Inclusive Framework on BEPS der OECD und der G20 hat zwischenzeitlich zwei neue Administrative Guidelines im Dezember 2023 und im Juni 2024 veröffentlicht, die eine Anpassung des Mindeststeuergesetzes erforderlich machen. Deutschland hat sich verpflichtet, diese administrativen Leitlinien innerhalb von 24 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung umzusetzen.

Erster Diskussionsentwurf

Bereits der erste Diskussionsentwurf vom 20.08.2024 sah Konkretisierungen bei der Anwendung des CbCR-Safe-Harbour vor. Dies betrifft die für Unternehmen wichtige Verwendung von sog. Reporting Packages für Zwecke des CbCR-Safe-Harbour. In diesem Zusammenhang wurden auch Regelungen zur Vermeidung von Umgehungsgestaltungen des CbCR-Safe-Harbour aufgenommen.

Darüber hinaus wurde die Regelung zum Aktivierungswahlrecht nach § 274 HGB im System der Mindestbesteuerung abgebildet. Dies ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Vielzahl von Änderungen redaktioneller Art (Anpassungen an den Wortlaut der EU-Richtlinie, Verweisungen etc.) sowie weitere wichtige Vereinfachungen auf Verwaltungsseite vor.

Neuer Diskussionsentwurf

Der zweite Diskussionsentwurf umfasst neben den oben genannten Regelungen die Verwaltungsleitlinien Juni 2024. Diese beinhalten insbesondere Erleichterungen für Unternehmen bei der Nachversteuerung latenter Steuern sowie Vorgaben zur Behandlung transparenter Einheiten in sog. transparenten Strukturen. Dabei werden auch Besonderheiten bei der Zuordnung von Steuern berücksichtigt. Zur Vermeidung von Umwandlungshemmnissen, die allein auf der Mindestbesteuerung beruhen, wird zudem klargestellt, dass Übernahmegewinne, die durch den Untergang der Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft entstehen, grundsätzlich steuerfrei sind, während Übernahmeverluste unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus enthält der Entwurf zahlreiche redaktionelle Änderungen sowie weitere Vereinfachungen auf Verwaltungsebene. Bereits im Vorgriff auf die geplante EU-Richtlinie (DAC9 ), die den zwischenstaatlichen Austausch von Mindeststeuerberichten (GloBE Information Return) zwischen den EU-Mitgliedstaaten regelt, wurden entsprechende Regelungen aufgenommen.

Darüber hinaus enthält der Entwurf verschiedene flankierende Maßnahmen. Dazu gehören die Abschaffung des Sonderbetriebsausgabenabzugsverbots bei Auslandssachverhalten (§ 4i EStG), die Aufhebung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) sowie die Streichung der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG). Außerdem sind die Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 AStG), die Anpassung des Kürzungsbetrags in Organschaftsfällen (§ 11 AStG) sowie Maßnahmen zur Vermeidung einer doppelten Erfassung von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern (§ 37 InvStG) vorgesehen.

Hinweis: Das BMF hat eine Frist zur Stellungnahme bis Ende Januar 2025 eingeräumt.

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