MoPeG: Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts tritt am 1. Januar 2024 in Kraft
Handlungsbedarf prüfen
Die meisten neu eingeführten Regelungen sind dispositiv, d.h. sie können durch einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Liegt kein oder nur ein rudimentärer Gesellschaftsvertrag vor, gelten ab dem 01.01.2024 automatisch die gesetzlichen Regelungen.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform der Personengesellschaften
Die aktuell geltenden Vorschriften der §§ 705 ff. BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) stammen zum Teil noch aus dem 19. Jahrhundert. Der Gesetzgeber hat die GbR lediglich als eine zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft betrachtet und daher keine Rechtsfähigkeit für sie vorgesehen. Das entspricht aber nicht mehr der gängigen Praxis. Gerade Grundstücksgesellschaften, Gemeinschaften von Ärzten, Anwälten oder Steuerberatern sind in der Praxis oft als GbR organisiert.
Der Bundesgerichtshof hat dies im Jahr 2001 aufgegriffen und der am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR die Rechtsfähigkeit (BGH, Urt. v. 29.01.2001 – II ZR 331/00) und im Jahr 2008 auch die Grundbuchfähigkeit (BGH, Urt. v. 04.12.2008 – V ZB 74/08) zuerkannt. Der Gesetzgeber reagierte hierauf aber lediglich mit zwei Änderungen für den Grundstücksverkehr. Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs blieben unverändert.
Durch das MoPeG wird die Rechtsfähigkeit nun im Gesetz verankert. Man unterscheidet zukünftig zwischen nicht rechtsfähigen Innengesellschaften und rechtsfähigen Außengesellschaften. Bei den Außengesellschaften ergibt sich eine Unterscheidung danach, ob sie im Gesellschaftsregister eingetragen sind oder nicht.
Unterscheidung der Außen- und Innengesellschaft bürgerlichen Rechts
Grundlegend im Recht der GbR ist ab 2024 die grundsätzliche Unterscheidung zwischen rechtsfähigen Außengesellschaften und nicht rechtsfähigen Innengesellschaften. Die gesetzlichen Regelungen gehen dann von einer rechtsfähigen Außengesellschaft als Grundtypus der GbR aus. Nimmt die Gesellschaft nach dem Willen aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teil, liegt eine Außen-GbR nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB vor. Sie kann dann Trägerin von Rechten und Pflichten sein und ein eigenes Gesellschaftsvermögen bilden. Zu diesem Vermögen gehören sowohl die erworbenen Rechte der Gesellschaft als auch die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten. Trägerin des Vermögens ist somit die Gesellschaft selbst und nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Im Falle einer Zwangsvollstreckung regelt der neue § 722 BGB, dass aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht stattfindet.
Gemäß dem neuen § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB liegt eine reine Innen-GbR vor, wenn sie nur der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse ihrer Gesellschafter untereinander dient. Maßgeblich ist hierbei der Wille der Gesellschafter, ob die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen soll oder nicht. Zweifelsfragen, ob alle Gesellschafter diese Teilnahme am Rechtsverkehr wollten, sind gerichtlich zu klären. Hinsichtlich der Abgrenzung der Außen-GbR und der Innen-GbR gibt es eine gesetzliche Vermutung, wonach der Betrieb eines Unternehmens durch eine GbR unter dem gemeinschaftlichen Namen den Willen der Gesellschafter bekundet, dass die GbR am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Es handelt sich dann um eine Außen-GbR.
Einführung eines Gesellschaftsregisters für die GbR
Mit der Einführung eines Gesellschaftsregisters für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) soll das bestehende Publizitätsdefizit im Vergleich zu anderen Personengesellschaften wie der offenen Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG) oder Partnerschaftsgesellschaft ausgeglichen werden. Gemäß dem MoPeG können die Gesellschafter einer rechtsfähigen Außen-GbR ihre Gesellschaft beim zuständigen Gericht anmelden, sofern sich der Sitz der Gesellschaft in dessen Bezirk befindet. Im Register werden Informationen zur Gesellschaft (Name, Sitz, Anschrift) und den Gesellschaftern (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort bzw. Firmenname, Rechtsform, Sitz, ggf. Register und Registernummer) eingetragen. Die Eintragung ins Gesellschaftsregister ist ausschließlich über einen Notar möglich und erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter. Eine Pflicht zur Eintragung besteht jedoch nicht. Für besonders bedeutende Rechtsgeschäfte ist allerdings eine vorherige Eintragung erforderlich. Beispielsweise muss eine GbR im Register eingetragen sein, um ein Grundstück zu erwerben oder zu veräußern und als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen zu werden. Durch die Eintragung wird die GbR zur "eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR) und muss diesen Zusatz im Rechtsverkehr führen. Dadurch erhält die Gesellschaft auch die Möglichkeit, im Rahmen des Umwandlungsgesetzes ihre Rechtsform zu ändern.
Eine weitere Folge der Registrierung ist die Verpflichtung zur Transparenzregisterpublizität. Die Gesellschaft ist dazu verpflichtet, regelmäßig Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und diese dem Transparenzregister zu melden. Eine Eintragung ins Gesellschaftsregister kann nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden.
Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters
Pflichtverletzungen von Gesellschaftern, die erst nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR erfolgen, lösen keine Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters aus.
Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für die Angehörigen Freier Berufe
Eine weitere wesentliche Änderung ab dem Jahr 2024 betrifft die Öffnung der oHG und KG für Freiberufler. Bisher war es ihnen nicht möglich, eine Personenhandelsgesellschaft wie eine oHG oder KG zu gründen, da ihnen die Kaufmannseigenschaft nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) fehlte. Stattdessen stand ihnen lediglich die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft zur Verfügung. Diese bot jedoch nur eine Haftungsbeschränkung bei Schadensansprüchen aufgrund fehlerhafter Berufsausübung, nicht aber bei sonstigen Verbindlichkeiten.
In Zukunft wird es möglich sein, dass sich Freiberufler wie Architekten, Steuerberater oder Zahnärzte zu einer oHG oder KG zusammenschließen, um ihre freien Berufe gemeinsam auszuüben. Gemäß § 107 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit, dies für bestimmte Berufsgruppen einzuschränken. So können spezifische Voraussetzungen festgelegt werden, beispielsweise die Beschränkung der Kapitalbeteiligung von Nicht-Berufsträgern.
Beschlussmängelrecht bei oHG und KG
Das Thema der Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei Personengesellschaften wird grundlegend neu geregelt. Bisher gilt, dass jeder Fehler zur Nichtigkeit des Beschlusses führt, die im Rahmen einer Feststellungsklage zu rügen ist. Diese Feststellungsklage hat keine Befristung, so dass immer eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse besteht. Mit den neuen Vorschriften in §§ 110 ff. HGB soll sich dies nun ändern. In Zukunft ist zwischen nichtigen und befristet anfechtbaren Beschlüssen zu unterscheiden. Anfechtbar ist jeder Beschluss, der Rechtsvorschriften, d.h. die Rechtsnormen oder den Gesellschaftsvertrag, verletzt. Die Anfechtbarkeit kann nur durch Erhebung einer Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Zur Erhebung der Anfechtungsklage ist jeder Gesellschafter berechtigt, sofern er oder sein Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat. Auf die individuelle Betroffenheit und den Umfang seiner Beteiligung kommt es nicht an. Die Klagefrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist.
Nichtig ist ein Beschluss, der durch seinen Inhalt zwingende Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter also nicht verzichten können, oder der nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist. Welche Vorschriften zum zwingenden Recht gehören, ist entweder durch Auslegung anhand des Normzweckes zu ermitteln oder ergibt sich bereits ausdrücklich aus der verletzten Rechtsvorschrift. Die Feststellung der Nichtigkeit macht einen Beschluss von Anfang an unwirksam.
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Stephanie Bschorr
Partner, Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht