IDW: Erreichte Erleichterungen in den ESRS beibehalten
Im Vergleich zu den von der EFRAG an die EU-Kommission übermittelten Entwürfen hat die Kommission deutliche Erleichterungen in den ESRS vorgesehen. Diese betreffen vor allem einen grundsätzlichen Wesentlichkeitsvorbehalt statt zwingender Detailangaben, die schrittweise Einführung einzelner Angaben, sowie die ausgeweitete Möglichkeit freiwilliger Angaben.
Kritische Stimmen zu Erleichterungen
In den letzten Wochen ist vermehrt Kritik an den vorgesehenen Erleichterungen aufgekommen und es wurde gefordert, wieder zu den umfangreichen Pflichtangaben zurückzukehren. Dies würde u.a. bedeuten, dass der allgemeine Wesentlichkeitsvorbehalt dann wieder entfallen würde. Als Grund für den Wegfall wurden die Widersprüche zur europäischen Regelungsmechanik genannt. Danach fordert die Offenlegungsverordnung von Unternehmen des Finanzsektors bestimmte Informationen, die auf der Berichterstattung anderer Unternehmen nach den ESRS aufbauen. Sollten bestimmte Informationen von diesen Unternehmen der Realwirtschaft nach den ESRS nicht berichtet werden, da sie für das jeweilige Unternehmen nicht wesentlich sind, sind die Berichtspflichten nicht mehr kompatibel.
Ärger mit dem Finanzamt
Das Finanzamt erkannte die Berechnung der Restnutzungsdauern in den Gutachten nicht an. Die Klägerinnen hätten kürzere Nutzungsdauern weder durch technischen Verschleiß noch aus wirtschaftlichen Gründen glaubhaft gemacht, da die Gutachten insoweit lediglich mathematische Ermittlungen enthielten. Die Klägerinnen beriefen sich im Klageverfahren insbesondere auf das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19). Danach sei jede Methode zulässig, die geeignet sei, einen angemessenen Schätzungsrahmen darzulegen.
IDW plädiert für Erleichterungen
Das IDW plädiert dafür, am eingeschlagenen Weg festzuhalten und die Lösung des Problems an anderer Stelle zu suchen. Der Wesentlichkeitsgrundsatz sei ein zentraler Baustein jeglicher externen Berichterstattung. Er sorge dafür, dass der Blick der Adressaten nicht durch einen „Information Overload“ verstellt wird und dass die Informationen in einer vernünftigen Relation von Nutzen und Kosten stünden.
Das IDW regt auch an, innerhalb der ESRS eine „Generalnorm“ analog der Finanzberichterstattung zu etablieren. In den einschlägigen Rahmenwerken der Finanzberichterstattung ziele die Generalnorm darauf ab, dass die Berichterstattung insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln müsse. Zwar enthielten auch die ESRS allgemeine Berichtsgrundsätze, ein übergreifendes „Einblicksgebot“ fehle jedoch. Eine solche Generalnorm könne als Grundlage einer prinzipienorientierten Auslegung bestehender Standards sowie für deren Fortentwicklung dienen. Am Ende der Entwicklung müsse eine größtmögliche Übereinstimmung mit globalen Berichtsstandards, vor allem den Standards des ISSB, stehen.
Hinweis: Das IDW und der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer unterstützen den Auf- und Ausbau der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausdrücklich. Der von der EU-Kommission eingeschlagene Weg führt in die richtige Richtung und stellt eine gute Grundlage dar, mit den Erfahrungen aus der Finanzberichterstattung eine transparente und verlässliche – und somit nachhaltige – Berichterstattung zum Wohle aller Stakeholder zu erreichen.
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