Gesellschaftsregister für GbR
Während die Eintragungspflicht in Abteilung A des Handelsregisters schon immer für OHGs und (GmbH & Co.) KGs bestand, konnten sich GbRs bisher nicht in ein öffentliches Register eintragen. Diese Publizitätslücke wird mit der Einführung des Gesellschaftsregisters Anfang 2024 geschlossen.
Keine Pflicht, aber faktischer Zwang
Betroffen von der Eintragung sind GbRs, die selbst am Rechtsverkehr teilnehmen sollen, nicht aber reine Innengesellschaften. Das MOPeG regelt zwar keine Eintragungspflicht der GbR in das Gesellschaftsregister, die Eintragung ist aber Voraussetzung für die Vornahme von Rechtsgeschäften, die ihrerseits die Eintragung in ein anderes Register erfordern. So ist z.B. die Eintragung einer GbR als Namensaktionär im Aktienregister nur möglich, wenn diese selbst im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies gilt auch für die Gesellschafterliste einer GmbH.
Bestandsschutz
GbRs, die bereits in einer Gesellschafterliste oder einem Aktienbuch oder im Grundbuch eingetragen sind, sind nicht gezwungen, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Für sie besteht Bestandsschutz. Dies gilt allerdings nur, solange keine Veränderungen eintreten.
Anmeldung
Es empfiehlt sich, die Anmeldung rechtzeitig vorzubereiten. Diese ist von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Eine Vertretung ist zwar möglich, die Vollmacht bedarf aber der öffentlichen Beglaubigung und muss daher vor einem Notar erfolgen.
Prüfung Transparenzregister
Unabhängig vom Gesellschaftsregister sollte eine Eintragungspflicht im Transparenzregister gemäß § 20 Abs. 1 GwG geprüft werden. Alle rechtsfähigen Personengesellschaften trifft die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen zu lassen. So ist z.B. eine Beteiligungs-GbR als Anteilseigner selbst Trägerin von Rechten und Pflichten und damit rechtsfähig.
Ansprechpartner
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