Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025
Welche steuerlichen Änderungen sind konkret zum Jahreswechsel in Kraft getreten? Die Wichtigsten im Überblick:
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression
Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 Euro auf 3.306 Euro pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben.
Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 Euro auf 12.096 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der Anhebung die Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen.
llständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten „Reichensteuer“ die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 % nach rechts verschoben (2026: 2 %).
Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 % derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Freigrenze von bisher 36.260 Euro wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro). Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 % herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.
Erhöhung des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten
Bisher konnten zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar. Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht.
Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen
Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft. Die Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Außerdem wurden den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen.
Erbschaftsteuer
Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird auf 15.000 Euro angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie z. B. Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen.
Grundsteuer
Ab dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer auf Basis des neuen Grundsteuergesetzes erhoben. Das Grundgesetz sieht eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Grundsteuer vor. Die Länder dürfen vom Bundesrecht abweichende Grundsteuerregelungen treffen.
Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen umfassend Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuer-Modelle eingeführt. Andere Länder weichen nur punktuell vom sogenannten Bundesmodell ab (Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen im Bereich der Steuermesszahlen, Nordrhein-Westfalen, voraussichtlich Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Bereich des kommunalen Hebesatzrechts).
Die Gemeinden legen auf der Grundlage der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 festgestellten Grundsteuerwerte und anderer Bemessungsgrundlagen sowie der auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 01.012022 beziehungsweise 01.01.2025 festgesetzten Grundsteuermessbeträge den Hundertsatz des Grundsteuermessbetrags (Hebesatz) fest, mit dem die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erhoben wird.
Zusätzlich wurde den Gemeinden das Recht eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, die ab Herbst 2024 versandt werden.
E‑Rechnung
Ab dem 01.01.2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen:
In dem Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers eine E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem 01.01.2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend.
Besteuerung der Kleinunternehmer
Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Um Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im Binnenmarkt zu vermeiden und das Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels zu begünstigen, können zum 01.01.2025 auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG).
Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Damit reduzieren sich die Kosten für das Verwahren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert.
Energiesteuergesetz
Die Energiesteuer auf als Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 Euro/MWh (1,838 ct/kWh) auf 22,85 Euro/MWh (2,285 ct/kWh). Die Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr steigt für Erdgas von 1,32 Euro/MWh auf 1,64 Euro/MWh. Die Steuerentlastung für sogenannten Agrardiesel sinkt von 128,88 Euro/1000 l auf 64,44 Euro/1000 l.
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