CSRD in Kraft getreten

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) ist 5. Januar 2023 in Kraft getreten (Artikel 7 CSRD). Die CSRD verändert die Bedeutung von Nachhaltigkeitsberichterstattung grundlegend.

Die CSRD löst die bisherige CSR-Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU) ab und ändert u.a. die Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU). EU-Mitgliedstaaten haben die neuen Vorschriften bis spätestens Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen. Sie schafft eine neuartige Vergleichbarkeit mit Wettbewerbern außerhalb der finanziellen. Dies wird künftig die Entscheidungen von Investoren, Kunden, Mitarbeitenden und Lieferanten beeinflussen.

Fristen für erste CSRD-Nachhaltigkeitsberichte

Erste Nachhaltigkeitsberichte sind grundsätzlich für ab dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre offenzulegen, wobei Unternehmen, die bisher nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie fielen, Nachhaltigkeitsberichte erst für spätere Geschäftsjahre offenzulegen haben (Artikel 5 Abs. 2 CSRD).

Hinweis: Um mit der CSRD konform zu sein, müssen Unternehmen die Anforderungen nicht nur umsetzen, sondern auch dokumentieren. Dies erfordert die Einrichtung bzw. Optimierung von Datenerhebungsprozessen und internen Kontrollsystemen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der CSRD in Ihrem Unternehmen.

Ansprechpartner

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