Integration der CSRD-Umsetzung in deutsches Recht: Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf zur Umsetzung der CSRD

Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht beschlossen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) veröffentlicht die maßgebliche Inhalte. Das Gesetz bringt wichtige Regelungen für den Berufsstand und weitreichende Auswirkungen für Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind.

Wichtige Regelungen für Wirtschaftsprüfer

Nach dem Regierungsentwurf sollen, wie vorher beabsichtigt, der Abschlussprüfer oder andere Wirtschaftsprüfer die Nachhaltigkeitsberichterstattung prüfen. Die Gesetzesbegründung sieht jedoch vor, dass die Bundesregierung in einer späteren Gesetzesnovelle die Zulassung weiterer unabhängiger Prüfer, insbesondere Umweltgutachter, prüfen wird. Diese Zulassung wird an gleichwertige regulatorische Anforderungen gebunden, wie von der CSRD vorgeschrieben. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hatte diese Anforderungen bereits in einem Schreiben an das Bundesministerium der Justiz (BMJ), das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundeskanzleramt ausführlich erläutert.

Anforderungen an das ESEF-Format

Die sogenannte Aufstellungslösung bezüglich der Anforderungen an das ESEF-Format für (Konzern-) Lageberichte soll aufrechterhalten werden. Nach dem Regierungsentwurf gelten diese Formatanforderungen jedoch erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.

Vorübergehende Beschlüsse

Für Unternehmen, die für das Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, soll der Prüfer des Jahresabschlusses auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gelten, sofern dessen Bestellung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgte und kein separater Prüfer bestellt wurde. Eine generelle Übernahme dieser Regelung sieht der Regierungsentwurf jedoch nicht vor.

Zusätzliche Prüfung, Grandfather-Regelung und Fortbildung

Unverändert zum Referentenentwurf, bleibt die zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte erforderlich, ohne Integration in das Wirtschaftsprüferexamen. 

Zudem wird die Grandfather-Regelung präzisiert und fordert einen Fortbildungsumfang von mindestens 40 Stunden für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte. Diese Regelung betrifft Berufsangehörige, die vor dem 1. Januar 2026 bestellt wurden, ausgenommen sind diejenigen, die das Prüfungsverfahren zum Wirtschaftsprüferexamen nach dem 31. Dezember 2023 begonnen haben. Eine Registrierung ist bis zu zwölf Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich, ohne dass der Fortbildungsnachweis erbracht werden muss. Wird der Nachweis nicht innerhalb von 18 Monaten erbracht, wird die Eintragung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte gelöscht. 

Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk

Im Unterschied zum Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf keine Aufstellung eines Prüfungsberichts für die Nachhaltigkeitsberichterstattung mehr vor. Das IDW hatte sich für die Streichung dieser Verpflichtung eingesetzt. Des weiteres, ist eine Integration des Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Bestätigungsvermerk weiterhin nicht erlaubt.

Auswirkungen und nächste Schritte

Das IDW wird den Regierungsentwurf ausführlich analysieren und sich weiterhin intensiv in den Gesetzgebungsprozess einbringen. Die CSRD, die bereits bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, verpflichtet zukünftig eine Vielzahl von deutschen Unternehmen zur erstmaligen Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts. Schätzungen zufolge sind etwa 14.000 Unternehmen betroffen, die ab 2026 für das Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen und mit begrenzter Sicherheit prüfen lassen müssen. Dieses Gesetz stellt einen bedeutenden Schritt zur Förderung der Nachhaltigkeit und Transparenz in der Unternehmensberichterstattung dar und wird weitreichende Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft haben.

Wir empfehlen unseren Kunden, sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, Fortbildungsmaßnahmen zu planen und ihre Berichtsprozesse zu optimieren. Unsere Expertise steht Ihnen zur Verfügung, um Transparenz und Compliance sicherzustellen und Ihre Berichterstattung zukunftssicher zu gestalten.

Den IDW Artikel kann man unter dem folgendem Link lesen: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur CSRD-Umsetzung: Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Abschluss- oder anderen Wirtschaftsprüfer vorgesehen (idw.de)

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Dr. Stefan Grabs

Partner, Head of Sustainability, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW

Berlin

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