Anteiliger Betriebsausgabenabzug im Teileinkünfteverfahren

Nach einer Entscheidung des BFH steht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die steuerfreie Dividendenerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielt, hinsichtlich der laufenden Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten nur ein beschränkter Betriebsausgabenabzug zu.

Gem. § 3 Nr. 40 EStG sind Betriebsausgaben, die mit nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfreien Einnahmen oder Bezügen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur zu 60 % steuerlich abzugsfähig. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für die laufenden Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten nach § 3c Abs. 2 EStG im Streitjahr daher nur anteilig als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Ausgangslage

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, beteiligte sich an anderen Gesellschaften und hielt auch 100 % der Anteile an der V GmbH, die ihrerseits weitere Beteiligungen innehatte. Im Streitjahr erzielte die Klägerin ausschließlich Dividendenerträge aus dieser Beteiligung.

Bei ihrer Gewinnermittlung erfasste sie die Ausschüttung der V GmbH in voller Höhe als Betriebseinnahme, berücksichtigte jedoch Abschluss- und Prüfungskosten, Rechtsberatungskosten, Geldverkehrskosten sowie IHK-Beiträge nur zu 60 % als Betriebsausgaben gemäß § 3c Abs. 2 EStG.

Das Finanzamt stimmte dieser Erklärung zu und stellte den Gesamtgewinn sowie die Einkünfte aus der Gewinnausschüttung als dem Teileinkünfteverfahren unterliegend fest. Mit ihrem Einspruch begehrte die Klägerin den vollen Betriebsausgabenabzug. Dieser blieb jedoch erfolglos. 

Auch das angerufene Finanzgericht war der Auffassung, dass die Betriebsausgaben nur anteilig abzugsfähig seien, da sie ausschließlich mit den Dividendeneinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden.

Entscheidung des BFH

Nach Ansicht des BFH ist das Finanzgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Betriebsausgaben der Klägerin dem teilweisen Abzugsverbot unterliegen.

Die Aufwendungen der Klägerin stünden im wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihren gewerblichen Einkünften aus Beteiligungserträgen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Da sie ausschließlich Einnahmen aus der Beteiligung an der V GmbH erzielte, seien ihre Betriebsausgaben – darunter Kosten für Abschluss- und Prüfungsarbeiten, Rechtsberatung, IHK-Beiträge und Zahlungsverkehr – anteilig nur zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG).

Der Auffassung der Klägerin, dass einige Aufwendungen, wie die Erstellung der Konzernbilanz oder IHK-Beiträge, auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhen und nicht unmittelbar mit den teilweise steuerfreien Dividendenerträgen zusammenhängen, widersprach der BFH. Zwar habe die Klägerin mit den Aufwendungen, insbesondere mit den Kosten für die Abschluss- und Prüfungsarbeiten hinsichtlich der Konzernbilanz sowie mit der Zahlung der IHK-Beiträge, jeweils auch eine ihr obliegende gesetzliche Pflicht erfüllt. Diese Verpflichtungen resultierten aber in erster Linie aus der grundlegenden unternehmerischen Entscheidung, in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft Beteiligungen zu halten.

Die Dividendeneinkünfte der Klägerin aus ihrer Beteiligung an der V GmbH unterlägen dem sog. Teileinkünfteverfahren und seien nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG zu 40 % steuerfrei. Der wirtschaftliche Zusammenhang ergäbe sich bereits daraus, dass die Klägerin im Streitjahr ausschließlich dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte erzielt habe. Dieser mittelbare wirtschaftliche Zusammenhang reiche nach Auffassung des BFH aus, um den Betriebsausgabenabzug nach § 3c Abs. 2 S. 1 EStG in Höhe von 40 % zu versagen.

Hinweis: Mit dieser Entscheidung verdeutlicht der BFH erneut die strikte Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG. Holdings, deren Geschäftstätigkeit primär auf das Halten von Beteiligungen und die Erzielung von Dividenden ausgerichtet ist, müssen mit einer anteiligen Nichtabzugsfähigkeit ihrer Verwaltungskosten rechnen. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen für Holdingstrukturen, insbesondere im Hinblick auf steuerliche Planungen und die Berücksichtigung von Betriebsausgaben. Wir empfehlen deshalb, Betriebsausgaben gezielt so zu strukturieren, dass sie nicht ausschließlich mit steuerfreien Beteiligungserträgen in Verbindung stehen. Zudem sollten Unternehmen alternative Gestaltungen prüfen, um den vollen Abzug zu sichern, und ihre steuerliche Planung entsprechend anpassen. Eine sorgfältige Dokumentation kann helfen, die Abzugsfähigkeit zu optimieren. Gerne beraten wir Sie!

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