Allgemeinverfügung zum Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 04.03.2025 eine Allgemeinverfügung über die Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines rechnerischen Solidaritätszuschlagguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG veröffentlicht.

Die Allgemeinverfügung ergeht aufgrund zweier höchstrichterlicher Entscheidungen. Das BVerfG hat eine Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei der Körperschaftsteuer als unzulässig verworfen (BVerfG-Beschluss vom 27.10.2021 - 2 BvL 12/11). Darüber hinaus hat der BFH am 24.01.2024 (I R 49/21) entschieden, dass kein Anspruch auf Festsetzung und Zahlung eines entsprechenden Solidaritätszuschlags besteht.

Inhalt der Allgemeinverfügung

Die Verfügung legt fest, dass am 04.03.2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Feststellung eines Anspruchs auf Auszahlung des Solidaritätszuschlags zum Körperschaftsteuerguthaben verworfen werden, soweit sie auf die Behauptung eines Verfassungsverstoßes gestützt werden.

Entsprechendes gilt für zu diesem Zeitpunkt anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines entsprechenden Anspruchs.

Rechtsfolgen für Betroffene

Gegen diese Allgemeinverfügung können betroffene Steuerpflichtige unmittelbar Klage erheben. Ein Einspruchsverfahren ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

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