Zweiter Anlauf zum Hinweisgeberschutzgesetz gestartet
Die neu eingebrachte Version des HinSchG ist weitgehend identisch mit dem am 16. Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf. Ausgenommen aus dem Anwendungsbereich sind jedoch Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst.
Aufspaltung des Gesetzentwurfs
Um eine erneute Blockade zu verhindern, wurde der Gesetzentwurf in zwei Entwürfe aufgespalten. Nach Auffassung der Bundesregierung ist nun keine Zustimmung des Bundesrats zum eigentlichen Gesetz mehr erforderlich. In einem zweiten Gesetzentwurf „zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ wird die Einschränkung hinsichtlich der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst wieder aufgehoben.
Wesentlicher Regelungsinhalt
Kern des Gesetzes ist die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen. Im Gegensatz zum Referentenentwurf sollen auch anonyme Meldungen bearbeitet werden müssen. Die Meldestellen müssen dazu eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Meldestellen ermöglichen. Ebenfalls geschützt wird, wer vermeintlich verfassungsfeindliche, unterhalb der Strafbarkeitsschwelle getätigte Äußerungen von Beamtinnen und Beamten meldet.
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet
Ein weiteres Scheitern kann sich die Bundesregierung nicht leisten. Deutschland ist durch die EU-Richtlinie 2019/1937 zur Regelung des Hinweisgeberschutzes verpflichtet. Die Frist ist bereits Ende 2021 abgelaufen. Die EU-Kommission hat inzwischen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Sollte das Gesetz nicht bald in Kraft treten, könnte die Sache vor dem Europäischen Gerichtshof landen.
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