Zurechnungssubjekt des fiktiven Gewinns nach § 15a Abs. 3 EStG

Nach Auffassung des BFH ist eine fiktive Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG nur demjenigen Kommanditisten zuzurechnen, der die Einlagenminderung tätigt oder dessen im Handelsregister eingetragene Haftsumme sich vermindert. Dies gilt auch dann, wenn der Kommanditanteil unterjährig auf einen Rechtsnachfolger übergeht.

Im Streitfall geht es um die Feststellung einer Hinzurechnung von Gewinnen nach § 15a Abs. 3 EStG.

Zugrundeliegender Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, wurde 1996 mit der X-GmbH als Komplementärin ohne eigenen Anteil und Y als alleinigen Kommanditisten gegründet. Y leistete eine Hafteinlage von 50.000 DM und weitere Pflichteinlagen in den Folgejahren. Im Jahr der Gründung leistete der Y darüber hinaus noch eine Pflichteinlage. Im darauffolgenden Jahr leistete er eine weitere Pflichteinlage. Die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage blieb unverändert.

In den Jahren nach ihrer Gründung erwirtschaftete die Klägerin zunächst Verluste, die bei Y nicht der Ausgleichs- oder Abzugsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG unterlagen.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 02.10.2003 wurde die Hafteinlage des Y erhöht. Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 07.10.2003. Mit weiterem Beschluss vom 28.11.2003 setzten die Gesellschafter der Klägerin die bisherige Pflichteinlage des Y herab und zahlte den Betrag aus.

Y übertrug am 15.12.2003 seinen Geschäftsanteil an der Klägerin unentgeltlich auf die Z-Stiftung (Z). Der Gesellschafterwechsel wurde am 04.02.2004 in das Handelsregister eingetragen. Z hat im Streitjahr (2003) keine Entnahmen getätigt.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Rechtsnachfolgerin Z ein fiktiver Gewinn gemäß § 15a Abs. 3 EStG zuzurechnen sei, da die Hafteinlage der Rechtsnachfolgerin zum Bilanzstichtag (31.12.2003) nicht im Handelsregister eingetragen war. Die Klage hiergegen war erstinstanzlich erfolgreich.

Entscheidung des BFH

Der BFH schloss sich der Entscheidung der Vorinstanz an und wies die Revision als unbegründet zurück. Für die Z sei keine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG festzustellen.

Im Streitjahr habe Z keine eigene Entnahme vorgenommen, die ein negatives Kapitalkonto verursacht hätte. Selbst wenn Z den Kommanditanteil unentgeltlich von A übernommen habe, könne ihr dessen Entnahme nicht zugerechnet werden. § 15a Abs. 3 S. 1 EStG sei gesellschafterbezogen auszulegen, was bedeute, dass nur der Kommanditist, der die Entnahme selbst vorgenommen hat, einen fiktiven Gewinn durch Einlageminderung zuzurechnen bekommt.

Diese gesellschafterbezogene Betrachtung gelte auch bei einer unterjährigen Übertragung des Kommanditanteils. Entscheidend sei der Zeitpunkt der Entnahme, die nur dem entnehmenden Kommanditisten zugerechnet werde, nicht seinem Rechtsnachfolger.

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