Zur Rückforderung von Investitionsabzügen für Photovoltaikanlagen

Der BFH sich mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) bei der Anschaffung von steuerfreien Photovoltaikanlagen befasst. Der Fall beleuchtet Unsicherheiten in der Besteuerung, wenn Steuerbefreiungen nachträglich eingeführt werden.

Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag für eine geplante Photovoltaikanlage geltend gemacht und dafür vorab gewerbesteuerliche Einkünfte erklärt. Im Jahr 2022 schaffte er die Anlage tatsächlich an. Seit Anfang 2022 gelten für Photovoltaikanlagen Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 72 EStG, was zu einer veränderten steuerlichen Behandlung solcher Anlagen führte. Das Finanzamt verlangte daher eine Rückgängigmachung des Abzugs im Jahr 2021.

Ärger mit dem Finanzamt

Das Finanzamt stützte seine Entscheidung auf eine Verwaltungsvorschrift, die rückwirkend Investitionsabzüge bei steuerfreien Anlagen wie Photovoltaikanlagen für das Jahr des Abzugs wieder aufheben möchte. Der BFH äußerte jedoch „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit dieses Ansatzes, da die gesetzliche Regelung eine solche nachträgliche Korrektur im Abzugsjahr nicht ausdrücklich vorsieht. Damit ist unklar, ob die Hinzurechnung erst im Anschaffungsjahr erfolgen kann oder bereits im Abzugsjahr rückgängig gemacht werden muss.

Entscheidungsgründe des BFH

Der BFH entschied mit Beschluss vom 15.10.2024 (Az. III B 24/24 (AdV), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids von 2021 vorläufig auszusetzen. Damit bestätigte das Gericht die Zweifel an der rückwirkenden Änderung und der Verfassungsmäßigkeit der vom Finanzamt angewandten Regelung. Es berief sich auf das Fehlen einer klaren gesetzlichen Grundlage, die explizit eine Rückgängigmachung für solche Abzüge im ursprünglichen Abzugsjahr fordert

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, dass rückwirkende Änderungen von Steuerregelungen rechtlich heikel und von Unsicherheiten geprägt sind. Steuerpflichtige, die vor der Einführung neuer Steuerbefreiungen Investitionsabzüge in Anspruch genommen haben, könnten von dieser BFH-Entscheidung profitieren, da sie eine Rückgängigmachung im Abzugsjahr als unzulässig infrage stellt. Gerne beraten wir Sie! 

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