Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Der BFH hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass Einnahmen aus Tantiemeforderungen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers bereits bei ihrer Fälligkeit zufließen. Das gilt aber nicht, wenn die Tantiemeforderungen in den Jahresabschlüssen der Kapitalgesellschaft nicht ausgewiesen sind.

Im entschiedenen Sachverhalt streiten die Parteien darüber, ob nicht ausgezahlten Tantiemen jeweils in der vereinbarten Höhe von 20 % des Gewinns des Vorjahres vom Kläger als Arbeitslohn zu versteuern seien. Tantiemen werden gem. §19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG als steuerpflichtiger Arbeitslohn klassifiziert. Allerdings setzt deren Besteuerung voraus, dass sie als sonstiger Bezug dem Arbeitnehmer zugeflossen sind.

Zugrundeliegender Sachverhalt

Der Kläger, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, erhielt laut Geschäftsführervertrag neben einem monatlichen Gehalt eine erfolgsabhängige Tantieme von 20 % des Jahresgewinns. In den Streitjahren erfolgte jedoch weder eine Auszahlung der Tantieme noch eine Passivierung in den Jahresabschlüssen. 

Das Finanzamt qualifizierte die nicht ausgezahlten Tantiemen als Arbeitslohn, da es der Auffassung war, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Tantiemen bereits zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung als zugeflossen gelten. Nachdem der Einspruch des Klägers erfolglos geblieben war, gab das Finanzgericht der Klage statt und entschied, dass nicht ausgezahlte Tantiemen nicht als zugeflossen gelten, sofern die GmbH keine entsprechende Verbindlichkeit passiviert hat.

Entscheidung des BFH

Die ständige Rechtsprechung des BFH besagt, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Vermögensvorteile bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit als zugeflossen betrachten werden können, auch ohne tatsächliche Zahlung oder Gutschrift (Zuflussfiktion). Tantiemen, welche nicht als Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen ausgewiesen sind, werden jedoch nicht als zugeflossen betrachtet. 

In der vorliegenden Konstellation wurden die Tantiemen weder gezahlt noch passiviert, weshalb das Finanzgericht zu einer zutreffenden Entscheidung gelangte, dass kein Zufluss stattgefunden habe. Allerdings wurde nach Ansicht des BFH versäumt zu prüfen, ob die Tantiemen aus einem Verzicht des Klägers resultierten, was eine verdeckte Einlage darstellen könnte. 

Ob ein Gehaltsverzicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer führt, hängt vom Zeitpunkt des Verzichts ab. Erfolgt der Verzicht nach Entstehung des Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, kann eine verdeckte Einlage vorliegen, da die Gehaltsverbindlichkeit in der Bilanz hätte ausgewiesen werden müssen. Ein Zufluss von Arbeitslohn durch eine verdeckte Einlage liegt jedoch nicht vor, sofern der Verzicht vor der Entstehung des Anspruchs erklärt wird, da in diesem Fall der Geschäftsführer unentgeltlich arbeitet.

Die Angelegenheit wurde daher vom BFH zur weiteren Klärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

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