Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand

Der BFH hat entschieden, dass ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AStG (Fassung 2006) unmittelbar vor dem Ausschluss oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts erfasst werden muss. Dies widerspricht der Auffassung des BMF aus dem Jahr 2018.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Gewinn aus einer sog. passiven Entstrickung einer spanischen Immobilienkapitalgesellschaft im Wege einer Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) aus verfahrensrechtlichen Gründen und aus materiell-rechtlichen Gründen berücksichtigt werden kann.

Zugrundeliegender Sachverhalt

Im entschiedenen Fall wurden dem Kläger und seinem Bruder im Jahr 2006 jeweils 24 % der Anteile an der A-Gesellschaft, einer spanischen Kapitalgesellschaft, übertragen. Dies erfolgte, nachdem die Eltern des Klägers ein Ferienhaus in Spanien gegen Gesellschaftsrechte in diese Gesellschaft eingebracht hatten.

Im Jahr 2013 erfolgte seitens des Klägers eine Mitteilung an das Finanzamt über den Erwerb des Ferienhauses, dessen Einbringung in die Gesellschaft sowie die Übertragung der Anteile. In den Steuerbescheiden für das Jahr 2013 wurde jedoch kein Entstrickungsgewinn berücksichtigt. Erst in einem Bescheid vom 29.06.2015 erfolgte seitens des Finanzamts eine Berücksichtigung eines Entstrickungsgewinns als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Klägers statt und entschied, dass der Entstrickungsgewinn aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht nachträglich hätte berücksichtigt werden dürfen. Die Voraussetzungen für die Besteuerung eines solchen Gewinns nach § 6 AStG lägen ebenfalls nicht vor.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision des Finanzamts zurück. Der BFH stellte zwar fest, dass das Finanzgericht im Verfahren einen Fehler gemacht habe, indem es annahm, dass die Einkommensteuerfestsetzung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr hätte geändert werden dürfen.

Im Ergebnis sei die Entscheidung jedoch richtig, da es keine materielle Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung eines Entstrickungsgewinns im Streitjahr 2013 gab. Der Entstrickungsgewinn hätte stattdessen im Vorjahr 2012 angesetzt werden müssen, da die Wegzugsteuer gemäß § 6 AStG zum Zeitpunkt des Wegzugs oder der Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts fällig wird.

Die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung, die den Zeitpunkt der Anwendbarkeit eines DBA als entscheidend ansieht, widerspricht dem Gesetz. Diese Sichtweise wird durch das ATAD-Umsetzungsgesetz bestätigt, das klärt, dass die Veräußerung unmittelbar vor dem Ausschluss des Besteuerungsrechts erfolgen muss. Die Gesetzesänderung bestätigt die bereits zuvor geltende Rechtslage.

Der BFH wies auch darauf hin, dass das Gesetz inzwischen auch klargestellt habe, dass eine fingierte Veräußerung unmittelbar vor dem Ausschluss oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts erfolgt. Diese Klarstellung gilt jedoch erst ab dem Veranlagungszeitraum 2022 und bestätige die bereits zuvor geltende Rechtslage.

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