Wie gut sind die geplanten EU-Vorschriften für Quellensteuerverfahren?

Die EU-Kommission schlägt eine Harmonisierung von Verfahrensvorschriften zur Erstattung überschüssiger Quellensteuer vor. Der DStV unterstützt den Vorschlag, sieht aber für Anleger noch Verbesserungsbedarf.

Die Verfahren zur Rückerstattung überschüssiger Quellensteuer sind für grenzüberschreitend tätige Anleger ein echtes Ärgernis. Dabei haben sie im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel einen rechtlichen Anspruch auf Rückerstattung. Die Durchsetzung dieser Ansprüche wird ihnen durch unterschiedliche, bürokratische, langwierige und kostenintensive Verfahren in den Mitgliedstaaten allerdings auf unnötige und teils unzumutbare Weise erschwert.

Klarstellungen und mehr Datenschutz

Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu schnelleren und sichereren Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (COM (2023) 324) soll hierzu Abhilfe schaffen. In seiner Stellungnahme zum Richtlinienentwurf setzt sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zugunsten der Anleger für möglichst einfache und kostengünstige Verfahren ein.

Dazu schlägt er etwa Klarstellungen und mehr Datenschutz bei der neu einzuführenden digitalen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) vor.

Nach dem Richtlinienvorschlag haben die Mitgliedstaaten zudem ein Wahlrecht, ob sie ein Verfahren zur Entlastung von überschüssiger Quellensteuer entweder im Wege der sog. Steuererleichterung an der Quelle, der Schnellerstattung oder einer Kombination hieraus anwenden wollen. Hierzu schlägt der DStV ein Standardverfahren und damit eine Beschränkung des Wahlrechts der Mitgliedstaaten vor.

Hinweis: Wenn Sie als Kapitalanleger Dividenden von einer ausländischen Kapitalgesellschaft beziehen, wird im Regelfall die dortige Quellensteuer gleich einbehalten. Die deutschen Banken rechnen ausländische Quellensteuern nur insoweit auf die Abgeltungsteuer an, als diese nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist. Der nicht anrechenbare Teil muss vom Kapitalanleger zurückverlangt werden. Das hierzu notwendige Rückerstattungsverfahren können wir gerne für Sie erledigen. Sprechen Sie uns an!

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