Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach der Option zum Teileinkünfteverfahren

Der BFH hat entschieden, dass die Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren nur im Jahr der Antragstellung, nicht aber in den folgenden vier Jahren, vorliegen müssen und damit erneut der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen.

Die Beteiligten streiten darüber, ob Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer früheren Beteiligung an einer GmbH angefallen sind, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd berücksichtigt werden können.

Ausgangslage

Der Kläger war zu einem Drittel an der K-GmbH beteiligt und hatte den Anteil fremdfinanziert. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 hatte der Kläger innerhalb der Antragsfrist einen Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. a EStG für die Beteiligung an der K-GmbH gestellt. Nach der Veräußerung seines Anteils im Jahr 2010 blieben Restschulden aus dem Darlehen, auf die er bis 2014 weiterhin Schuldzinsen zahlte. Diese wollte er für die Jahre 2011 bis 2014 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen, was das Finanzamt zunächst für 2011 und 2012 zuließ. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die Zinsen jedoch nicht mehr als abzugsfähig an, da die Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nach der Veräußerung nicht mehr erfüllt seien. Das Finanzgericht gab der Klage des Steuerpflichtigen gegen diese Entscheidung statt.

Entscheidung des BFH

In Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt der erkennende Senat seine Rechtsauffassung zum Wegfall der Antragsvoraussetzungen für eine Option zum Teileinkünfteverfahren gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nach einer wirksamen Antragstellung.

Ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens kann im Veranlagungszeitraum der Veräußerung einer Beteiligung gestellt werden, sofern der Antragsteller zu irgendeinem Zeitpunkt in diesem Zeitraum ausreichend an der Kapitalgesellschaft beteiligt war. Es sei nicht erforderlich, in diesem Veranlagungszeitraum Kapitalerträge zu erzielen; es genüge die theoretische Möglichkeit, solche Erträge aus der Beteiligung zu erwirtschaften.

Da der Kläger für den Veranlagungszeitraum 2010 wirksam den Antrag gestellt habe, seien gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG die Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren auch in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Der Wegfall der Beteiligungsvoraussetzungen in diesen Folgejahren spiele keine Rolle, unabhängig davon, ob die Beteiligung verringert wird oder der Kläger kein Anteilseigner mehr ist.

Im Rahmen von Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG ist ein Abzug von Werbungskosten grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht jedoch, sofern das Werbungskostenabzugsverbot aufgrund eines Antrags zum Teileinkünfteverfahren (TEV) keine Anwendung findet. So können Schuldzinsen für die Finanzierung einer wesentlichen Beteiligung im Privatvermögen auch nach deren Veräußerung als Werbungskosten abzugsfähig sein, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den früheren Kapitalerträgen aus der Beteiligung stehen. Die Beendigung der Einkünfteerzielung aus Kapitalvermögen unterbreche diesen Zusammenhang nicht, wenn die Schulden aus der Beteiligung nicht vollständig durch den Veräußerungserlös beglichen werden können.

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