Wachstumschancengesetz: Degressive AfA für bestimmte Bauprojekte möglich

Die Bundesregierung hat am 30.08.2023 den Entwurf des Wachstumschancengesetz beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland gestärkt, das Steuerrecht modernisiert und vereinfacht sowie die Steuerfairness verbessert werden. Eine wesentliche Maßnahme ist die befristete Einführung einer degressiven Abschreibung auf Abnutzung (AfA) für Wohngebäude.

Bislang nur lineare Abschreibung zulässig

Im Jahr 2005 wurde die arithmetisch-degressive Abschreibung für Wohngebäude eingeschränkt. Seitdem werden neue Gebäude nur noch linear abgeschrieben. Aufgrund des Wohnraummangels und der hohen Baukosten soll nun als Maßnahme zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft die geometrisch-degressive Abschreibung mit fallenden Jahresbeträgen befristet ermöglicht werden.

Abbildung des Wertverlusts

Die degressive Abschreibung ermöglicht eine genauere Abbildung des Wertverlusts von Wohngebäuden. Die in neuen Gebäuden installierte Technologie wird oft innerhalb weniger Jahre durch neue Entwicklungen überholt. Dadurch verlieren Gebäude zu Beginn schneller an Wert. Die degressive Abschreibung unterstützt eine schnellere Rückgewinnung der getätigten Investitionen.

Degressive Afa ab dem Oktober 2023 möglich

Die degressive Abschreibung gilt ausschließlich für Wohngebäude, die zwischen dem 30.09.2023 und dem 1.10.2029 errichtet werden. Dabei kann ab EH-55-Effizienzstandard gebaut werden, eine Baukostenobergrenze sieht die Regelung nicht vor. Der Beginn der Bauarbeiten wird durch die Einreichung einer Baubeginnsanzeige gemäß den landesrechtlichen Vorschriften festgelegt. Der Steuerpflichtige ist für den Nachweis verantwortlich. Wenn in bestimmten Fällen keine Baubeginnsanzeigen gesetzlich vorgeschrieben sind, muss der Steuerpflichtige erklären, dass er den Baubeginn freiwillig der zuständigen Baubehörde gemeldet hat.

Bei einem Kauf ist die degressive Abschreibung nur möglich, wenn der obligatorische Vertrag zwischen dem 30.09.2023 und dem 1.10.2029 abgeschlossen wird. Um sicherzustellen, dass nur neue Gebäude von dieser Regelung erfasst werden, muss der Steuerpflichtige das Gebäude bis zum Ende des Jahres, in dem es fertiggestellt wurde, erwerben. Ein Gebäude gilt als fertiggestellt, wenn es für seinen vorgesehenen Zweck genutzt werden kann. Der Zeitpunkt des Erwerbs des Gebäudes ist der Zeitpunkt, zu dem der Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsgewalt übernimmt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der Eigenbesitz, die Gefahr, der Nutzen und die Lasten auf den Erwerber übergehen. Um die degressive Abschreibung bei einem Kauf in Anspruch nehmen zu können, müssen also Fertigstellung und Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt im selben Kalenderjahr erfolgen.

Die degressive Abschreibung kann für alle Wohngebäude in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommen werden.

Konditionen für die degressive AfA

Die degressive Abschreibung wird in §7 Abs. 5a EStG geregelt. Sie ermöglicht es im ersten Jahr 6 % der Investitionskosten steuerlich abzusetzen. In den darauffolgenden Jahren können jeweils 6 % des Restwerts steuerlich geltend gemacht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, zur linearen Abschreibung überzugehen.

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 muss die degressive Abschreibung nach Abs. 5a im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig erfolgen.

Solange die degressive Abschreibung nach Abs. 5a in abnehmenden Jahresbeträgen vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht erlaubt. Wenn solche Abnutzungen auftreten, kann auf die lineare Abschreibung nach Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a gewechselt werden.

Der Steuerpflichtige hat auch die Wahl, zur linearen Abschreibung nach Abs. 4 zu wechseln. Nach dem Wechsel zur linearen Abschreibung wird der Restwert von den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der bisherigen Abschreibungen ermittelt.

Beispielrechnung:
Bei Investitionskosten von 400.000 Euro können im ersten Jahr maximal 24.000 Euro abgeschrieben werden (6 % von 400.000 Euro und Baubeginn im Januar). Im zweiten Jahr sind es dann 6 % vom Restwert (376.000 Euro), also 22.560 Euro, im dritten Jahr sind es wiederum 6 % vom Restwert, also 21.206 Euro usw.

Verabschiedung

Das Wachstumschancengesetz muss noch vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahren ist erst im Dezember 2023 zu rechnen.

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