Vorsicht bei der Zweitwohnungssteuer

Auch Nießbrauchberechtigte unterliegen grundsätzlich der Zweitwohnungssteuer, sofern die Immobilie nicht nur der reinen Kapitalanlage dient. Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen klargestellt.

Die Klägerin war von 2018 bis 2024 Inhaberin eines Nießbrauchrechts an einem Einfamilienhaus im Gebiet der Stadt Schotten. Ihr kam daraus ein umfassendes Nutzungsrecht zu. Einen Wohnsitz hatte sie dort nicht. Der Eigentümer des Hauses ist ihr Sohn. Die Stadt Schotten setzte gegenüber der Klägerin die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2019 bis 2023 in Höhe von insgesamt rund 7.600 Euro fest.

Klage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer

Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie meint, das Einfamilienhaus diene als Kapitalanlage und insbesondere nicht für persönliche Wohnzwecke. Das Haus sei seit 2018 unbewohnt und solle verkauft werden, was aus verschiedenen Gründen zunächst nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin hatte das Haus in dieser Zeit nicht vermietet, weil dies den Kaufpreis senken würde. Damit das Haus lastenfrei veräußert werden könne, sei das Nießbrauchrecht mittlerweile abgelöst und gelöscht worden.

Kein Erfolg vor Gericht

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Gießen im Urteil vom 08.10.2024 (Az. 8 K 2687/23.GI) nicht. Im Rahmen der Begründung führte die Berichterstatterin aus, dass auch Nießbrauchberechtigte – wie die Klägerin – grundsätzlich der Zweitwohnungssteuer unterlägen, sofern die Immobilie nicht der reinen Kapitalanlage diene. Dies habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr habe sie ihre fehlende Gewinnerzielungsabsicht dadurch dokumentiert, dass sie das Haus nicht vermietet habe. Insofern komme es nicht auf eventuelle Verkaufsbemühungen des Eigentümers an, weil die Klägerin selbst als Nießbrauchberechtigte zu einem Verkauf nicht berechtigt gewesen wäre. Ihr wäre lediglich eine Vermietung oder die zwischenzeitlich erfolgte Ablösung des Nießbrauchrechts möglich. Zudem spreche für eine tatsächliche Nutzung zu persönlichen Wohnzwecken auch, dass der Sohn der Klägerin im Jahr 2018 seinen Nebenwohnsitz in dem Haus angemeldet habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Hinweis: Die Zweitwohnsitzsteuer fällt an, wenn man neben dem Hauptwohnsitz noch eine weitere Wohnung hat, in der man lebt – allerdings erheben nicht alle Gemeinden die Zweitwohnsitzsteuer. Sie beträgt zwischen 5 – 16 % der vertraglichen Nettokaltmiete eines Jahres. Unter bestimmten Umständen kann man sich von der Zweitwohnsitzsteuer befreien lassen, außerdem können Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung oder als Werbungskosten abgezogen werden. Gerne beraten wir Sie!

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