Vorläufigkeitsvermerk für Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2023
Mit einem aktuellen Schreiben wird festgelegt, dass für Veranlagungszeiträume (VZ) ab 2023 in Einkommensteuerfestsetzungen bezüglich der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 S. 2 EStG ein Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird.
Was sind Vorläufigkeitsvermerke?
Vorläufigkeitsvermerke in Steuerbescheiden kennzeichnen bestimmte Steuerfestsetzungen als vorläufig. Dies geschieht in der Regel dann, wenn strittige Sach- oder Rechtsfragen noch nicht abschließend geklärt sind, z.B. aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens oder ungeklärter Rechtsfragen.
Typische Anwendungsbereiche von Vorläufigkeitsvermerken sind:
- Offene Verfassungsfragen
- Widersprüche zu anhängigen Gerichtsverfahren
- Änderungen durch neue höchstrichterliche Urteile
Bedeutung für Steuerpflichtige
Die Einführung des Vorläufigkeitsvermerks hat für die Steuerpflichtigen mehrere praktische Vorteile. Zum einen sichert er ihre Rechte, da der Steuerbescheid im Falle einer nachträglichen Änderung der Rechtslage problemlos angepasst werden kann. Damit wird sichergestellt, dass der Steuerpflichtige von möglichen Anpassungen profitieren kann, ohne selbst aktiv werden oder Einspruch einlegen zu müssen. Zum anderen reduziert der Vorläufigkeitsvermerk den Aufwand für alle Beteiligten, da Streitigkeiten oder Unsicherheiten über die Höhe des Grundfreibetrags zunächst entschärft werden. Insgesamt trägt diese Maßnahme dazu bei, Rechtsfrieden zu schaffen und die Interessen sowohl der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu wahren.
Hinweis: Der Vorläufigkeitsvermerk wird allen Einkommensteuerveranlagungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 beigefügt.
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