Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden
Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Darum ging es im Streitfall
Ein Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 05.09.2015 ein Firmenjubiläum. Am 31.03.2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach.
Kein Erfolg vor dem BSG
Dies war rechtmäßig, so das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 23.04.2024 (B 12 BA 3/22 R). Nach den maßgeblichen Vorschriften komme es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolge. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden könne, ändere an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.
Hinweis: Der Fall zeigt wieder einmal deutlich, wie viele Stolperfallen es im Steuer- und Sozialversicherungsrecht gibt. Gerade bei Betriebsprüfungen wir dann auf solche „Klassiker“ wie Betriebsfeiern und Geschenke an Mitarbeiter geachtet. Gerne beraten wir Sie hierzu.
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