Verpackungsgesetz: „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ aktualisiert
Die Wirtschaftsprüferkammer und die Bundessteuerberaterkammer haben gemeinsam Stellung genommen zur Aktualisierung der „Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärungen“ für das Bezugsjahr 2023. Hintergrund der erneuten Aktualisierung ist, dass die Prüfleitlinien vielfach noch nicht optimal angewandt werden. Dies hat dazu geführt, dass die ZSVR die Prüfleitlinien wesentlich ausführlicher fasst und den Prüfern damit mehr Hinweise für die Prüfung und deren Dokumentation im Prüfungsbericht geben möchte. Dies ist aus Sicht der Kammern nachvollziehbar. Dennoch gibt es einige Punkte, auf die die Kammern erneut hingewiesen haben, da sie in der Prüferpraxis zu Problemen führen können
Keine Herausgabe der Handakte
Beispielsweise möchte die ZSVR den Prüfer verpflichten, auf Verlangen seine gesamten Arbeitspapiere an den Hersteller herauszugeben, der diese wiederum an die ZSVR weiterreicht. Die Kammern haben insoweit auf die entgegenstehenden berufsrechtlichen Regelungen zur Herausgabe der Handakte (vgl. § 51b WPO) hingewiesen. Denkbar wäre hier allenfalls, dass der Prüfer – wie bei der Abschlussprüfung von Kreditinstituten – seine Prüfungserkenntnisse erläutern muss, sollte sein Prüfungsbericht nicht ausreichend aussagekräftig sein.
Hinweis: Das Verpackungsgesetz gilt in erster Linie für die Inverkehrbringer verpackter Waren, das heißt vor allem an Unternehmen, die gewerbsmäßig verpackte Waren erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen. Zur Sicherstellung der Durchsetzung der neuen Regelungen sind neben Abmahnungen und anderen zivilrechtliche Strafen für Verstöße Bußgelder von bis zu 200.000 Euro vorgesehen. Gerne beraten Sie unsere Experten, damit Sie hier auf der sicheren Seite sind!
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