Vermittlungsausschuss erzielt Einigung beim Hinweisgeberschutzgesetz
Das HinSchG dient der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie vom 23. Oktober 2019 und hätte bereits bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Mit der EU-Richtlinie sollen der Schutz von Whistleblowern verstärkt und eine einheitliche Regelung zu Meldekanälen eingeführt werden.
Anonyme Meldungen
Der Vermittlungsausschuss schlägt vor sowohl für interne als auch für externe Meldestellen auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Außerdem sollen hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.´
Beruflicher Kontext
Informationen über Verstöße sollen nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
Beweisregel bezüglich Benachteiligung
Es bleibt bei der Regelung, dass eine hinweisgebende Person geltend machen, dass eine vermeintliche Benachteiligung in ihrer beruflichen Tätigkeit eine Repressalie im Zusammenhang mit dem Hinweis ist.
Bußgelder
Die maximale Höhe der angedrohten Bußgelder soll nach dem Kompromiss statt 100.000 Euro nur noch 50.000 Euro betragen.
Kein Schmerzensgeld
Gestrichen wurde u.a. das ursprünglich vorgesehene Schmerzensgeld für die "immateriellen Schäden", die Whistleblower durch die Offenlegung gewisser Vorgänge erleiden.
Hinweis: Nimmt der Bundestag den Einigungsvorschlag noch in dieser Woche an, so könnte der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Plenarsitzung am Freitag zustimmen. Das geänderte Gesetz könnte einen Monat nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, im schnellsten Falle etwa Mitte Juni 2023, in Kraft treten.
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