Verkürzung der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen geplant

Am 13.03.2024 wurde der Regierungsentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) veröffentlicht. Wie bereits der Referentenentwurf, sieht auch der Regierungsentwurf eine Verkürzung der Aufbewahrungspflichten von Buchungsbelegen vor.

Nach bisher geltendem Recht müssen Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist wird von der Wirtschaft seit Jahren als unnötige bürokratische Belastung kritisiert.

Der Regierungsentwurf sieht nun vor, die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handelsrecht und im Steuerrecht von zehn auf acht Jahre für alle Kaufleute zu verkürzen. Diese Verkürzung soll auch für alle „alten“ Buchungsbelege gelten, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Die Verkürzung der Frist gilt jedoch nicht für Handelsbücher (inklusive Nebenbücher), Inventare, Eröffnungsbilanzen, Abschlüsse, Lageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen. Diese Unterlagen müssen unverändert zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Hinweis: Das vierte Gesetz zur Entlastung der Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (BEG IV) ist Teil der im Jahr 2023 von der Bundesregierung gesammelten und angekündigten Maßnahmen zum Bürokratieabbau.  

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