Unternehmereigenschaft eines Mitglieds des Aufsichtsrats

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass auch sitzungsabhängige Aufsichtsratsvergütungen nicht zwangsläufig zur Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsvorsitzenden führen.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Kläger, der zwischen den Jahren 2015 und 2020 Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Gesellschaften war. Die Gesellschaften hatten jeweils eine D&O-Versicherung für seine Tätigkeit abgeschlossen. Der Kläger erhielt eine Vergütung, die durch die Satzungen und Hauptversammlungsbeschlüsse der Gesellschaften geregelt war. Diese Vergütung umfasste Zahlungen pro Sitzungstag und Ersatz von Auslagen wie Reisekosten. Die Sitzungen sollten mindestens einmal pro Halbjahr oder auf Antrag stattfinden.

Keine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit

Der Kläger behandelte die Vergütungen für seine Tätigkeit als umsatzsteuerpflichtig in seinen Umsatzsteuererklärungen. Im Oktober 2020 beantragte er eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen, da er sich auf eine neue Rechtsprechung des EuGH und BFH berief, die seine Tätigkeit nicht als unternehmerisch ansahen.

Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da die Sachverhaltskonstellation in dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil nicht vergleichbar sei, weil dort eine unabhängige Festvergütung und nicht eine sitzungsabhängige Vergütung vorlag.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Die Klage des Klägers vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Umsatzsteuerfestsetzungen der Streitjahre rechtswidrig seien, weil das Finanzamt die Vergütungen des Klägers als Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Aktiengesellschaften zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen habe. Das Gericht stellte fest, dass die Zahlung einer sitzungsabhängigen Vergütung nicht auf ein wirtschaftliches Risiko des Klägers als Aufsichtsratsvorsitzender hinweist, welches für die Annahme einer Unternehmereigenschaft erforderlich wäre.

Die Vergütung richtete sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der Geschäftsordnung, und der Kläger handelte in seiner Funktion nicht im eigenen Namen oder auf eigene Verantwortung. Dies ergäbe sich aus den gesetzlichen Vorschriften für Aufsichtsratsmitglieder. Zudem habe für den Kläger kein wirtschaftliches Risiko wegen der Haftung für Pflichtverletzungen bestanden, da dieses Risiko durch eine zugunsten des Klägers abgeschlossene D&O-Versicherung vollständig abgedeckt war.

Das Finanzgericht hat ebenfalls noch einmal festgestellt, dass eine Steuerschuld nach § 14c UStG nicht entstehe, wenn feststehe, dass durch den unberechtigten oder unrichtigen Steuerausweis in einer Rechnung keine Steuergefährdung eintrete. In diesem Fall sei der Rechnungsaussteller weder zur Berichtigung der Rechnung noch zur Rückzahlung des zu viel vereinnahmten Steuerbetrags an den Rechnungsempfänger verpflichtet.

Hinweis: Die zunächst gegen das Urteil eingelegte Revision, Az. beim BFH XI R 35/23, wurde zwischenzeitlich zurückgenommen.

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