Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug

Das BMF hat sich mit der geänderten EuGH- und BFH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei „mittelbarer“ Veranlassung auseinandergesetzt und den UStAE geändert.

Ein Unternehmer hat gemäß § 15 UStG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die für sein Unternehmen und seine wirtschaftliche Tätigkeit bezogen werden.

Unmittelbarer Zusammenhang

Die bisherige BFH-Rechtsprechung verlangte einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung. Mittelbar verfolgte Zwecke waren bisher nicht relevant.

Nach einem Urteil des BFH vom 16.12.2020 (XI R 26/20 (XI R 28/17)) ist der Vorsteuerabzug nun auch bei mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungsbezügen zulässig, die unentgeltlich an Dritte weitergegeben werden, solange kein unversteuerter Endverbrauch droht. Dies gilt auch für unentgeltliche Wertabgaben. Dieses Folgeurteil zum EuGH-Urteil v. 16.09.2020, C-528/19, RS Mitteldeutsche Hartstein-Industrie Entscheidung, weicht von der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung ab.

Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das BMF hat mit Schreiben vom 24.01.2024 die geänderte Rechtsprechung des BFH in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) aufgenommen. Laut BMF bleibt der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die an Dritte unentgeltlich abgegeben werden, erhalten, solange diese Leistungen die eigene unternehmerische Tätigkeit ermöglichen und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Es muss auch gewährleistet sein, dass die Kosten der Eingangsleistung in den Preisen der erbrachten Leistungen enthalten sind. Das BMF betrachtet den Bezug einer Leistung als notwendig, wenn ohne sie die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers nicht ausgeübt oder fortgeführt werden könnte.

Der BFH hat außerdem entschieden, dass eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nicht erfolgt, wenn kein unversteuerter Endverbrauch droht. Die Rechtsprechung hat keinen Änderungsbedarf am BMF-Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen ergeben.

Hinweis: Die Grundsätze des Schreibens vom 24.01.2024 sind in allen offenen Fällen anwendbar. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 07.06.2012 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen bleiben gültig, sofern keine abweichenden Regelungen im neuen Schreiben festgelegt werden.

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.