Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 S. 1 UstG nur geändert werden kann, wenn dem Leistenden ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.

Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien war die Frage, ob das Finanzamt nach § 27 Abs. 19 S. 3 UStG verpflichtet war, eine vom Kläger angebotene Abtretung anzunehmen.

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall erbrachte der Kläger im Jahr 2009 Bauleistungen als Einzelunternehmer auf Basis von Werkverträgen. Die Vergütungsvereinbarungen gingen von der Annahme aus, dass der Leistungsempfänger gemäß § 13b UStG die Steuerschuld trägt. Der Kläger stellte seine Leistungen ohne Umsatzsteuer gemäß dem entsprechenden BMF-Schreiben in Rechnung. Der Leistungsempfänger zahlte die Rechnungen und versteuerte die empfangenen Bauleistungen gemäß § 13b UStG. Nach einer Entscheidung des BFH, wonach ein Bauträger kein Bauleister i.S.d. § 13b UStG sei und dieser auf empfangene Bauleistungen die Steuer nicht nach § 13b UStG schulde, forderte der Leistungsempfänger am 12.02.2014 die Erstattung der entrichteten Umsatzsteuer vom Kläger zurück.

Das Finanzamt informierte den Kläger darüber und kündigte an, ihn gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen und bezog sich dabei auf § 27 Abs. 19 S. 1 UStG und die Möglichkeit einer Abtretung nach S. 3 und 4 dieser Vorschrift. § 27 Abs. 19 UStG enthält Regelungen, wie zu verfahren ist, wenn der Leistungsempfänger in sog. Altfällen (Umsätze, die vor dem 15.02.2014 ausgeführt wurden) die entrichtete Umsatzsteuer zurückfordert. Das Abtretungsangebot des Klägers lehnte das Finanzamt ab. Die Klage vor dem Finanzgericht gegen diese Entscheidung war erfolglos.

Entscheidung des BFH

Ebenso wie das Finanzgericht, hielt auch der BFH die Revision des Klägers im Ergebnis für unbegründet. Das Finanzgericht habe zwar zu Unrecht angenommen, dass der Änderung nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG die Ablehnung eines Abtretungsangebots des bauleistenden Unternehmers durch das Finanzamt entgegenstehen könne. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass sich diese Auffassung gleichwohl als zutreffend darstellt, da es für die Anwendung von § 27 Abs. 19 S. 1 UStG nicht von Belang sei.

Gemäß § 27 Abs. 19 S. 1 UStG ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, sofern Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG auf eine vor dem 15.02.2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt. Dies gilt jedoch nur, sofern der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein.

Nach § 27 Abs. 19 S. 3 UStG besteht die Möglichkeit, dass das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt auf Antrag zulässt, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt. Dies ist dann der Fall, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt.

Für die Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG sei es jedoch nicht nötig, dass auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 S. 3 UStG erfüllt seien. § 27 Abs. 19 S. 1 UStG stellte nach seinem Wortlaut nicht auf die in § 27 Abs. 19 S. 3 UStG genannten Voraussetzungen ab.

Die Einwendungen des Klägers, mit denen er geltend macht, das Finanzamt habe ermessenswidrig sein Abtretungsangebot abgelehnt, da § 27 Abs. 19 UStG keine zeitlichen Vorgaben für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten enthalte und deshalb die Änderung des Umsatzsteuerbescheides aus Gründen von Treu und Glauben rechtswidrig gewesen sei, erweisen sich aus Sicht des BFH als unbegründet.

Für die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteueränderungsbescheides vom 15.12.2014 sei unerheblich, dass der Kläger zuvor kein Abtretungsangebot abgegeben habe, welches das Finanzamt hätte annehmen können oder das Gegenstand einer „Zulassung” im Sinne von § 27 Abs. 19 S. 3 UStG hätte sein können. Ebenso sei es unerheblich, dass der Kläger erstmalig am 30.12.2020 dem Finanzamt ein Abtretungsangebot unterbreitet habe, welches das Finanzamt dann abgelehnt hat. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Abtretungsangebots, beispielsweise aufgrund einer vom Finanzamt angenommenen Verletzung von Mitwirkungs- oder Rechnungserteilungspflichten, sei nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten, auf die Ablehnung des Abtretungsangebots bezogenen Verfahren zu entscheiden.

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