Strengere Regelung für Verpackungen durch den Green Deal – Mittelstand besonders betroffen

Seitdem Nachhaltigkeit und ESG ganz oben auf der Agenda der EU-Kommission stehen, sind auch im Bereich der Verpackungen bewährte Regelungen verschärft worden und neue dazu gekom-men. Während die Auswirkungen im Einzel- und Versandhandel unübersehbar sind und Plastik zunehmend vom umweltverträglicheren Papier, Pappe und Karton als Verpackungsmaterial abge-löst wird, werden die verpackungsrechtlichen Pflichten offensichtlich auch in Teilen des Mittel-stands noch immer nicht oder nicht richtig umgesetzt. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben.

Zuletzt wurden durch das sogenannte Einwegkunststoffgesetz und die Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG) strengere EU-Vorgaben zur Verringerung des Verbrauchs einzelner Einwegkunststoffprodukte und zur Erhöhung der Recyclingquote umgesetzt. Dies steht im Einklang mit dem EU-Umweltziel, den Wandel der Wirtschaft zu einer Kreislaufwirtschaft zu forcieren und entsprechende Informationen sind auch im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS E5 zu machen. Verpackungen sind also ein zentrales ESG-Thema im Rahmen des Green Deal.

Wichtige Instrumente, um die politischen Ziele zu erreichen, sind dabei die Registrierungs-, Melde- und Prüfungspflichten und die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System. Durch die Systembeteiligungspflicht werden Unternehmen angehalten, sich an den Entsorgungskosten für die von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungen zu beteiligen.

ZSVR stellt Mängel in der Umsetzung fest

Die Einhaltung der verpackungsrechtlichen Pflichten überwacht seit 1. Januar 2019 die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in Osnabrück, eine privatrechtliche Stiftung, der hoheitliche Aufgaben übertragen wurden. Diese hat Mitte April nun vorgestellt, welche praktischen Erfahrungen sie in den ersten 5 Jahren ihrer Tätigkeit gesammelt hat.

Dabei wurden auch zahlreiche Mängel festgestellt. So waren in vielen Fällen die gemeldeten Mengen an Verpackungsmaterial nicht vollständig, weil beispielsweise Verpackungen nicht richtig klassifiziert wurden oder einzelne Vertriebswege wie ein Onlineshop nicht in die Ermittlung der Mengen einbezogen wurden.

Bemerkenswert ist dabei, dass auch Meldungen Mängel aufwiesen, die von einem unabhängigen Prüfer ohne Einschränkungen bestätigt wurden.

Die praktische Erfahrung zeigt, dass gerade der Mittelstand gefährdet ist, gegen die vielfältigen und komplexen Regelungen des VerpackG zu verstoßen, da hier durch die Unternehmensgröße bedingt oft noch keine Stellen geschaffen wurden, die sich ausschließlich um die Compliance im Bereich Nachhaltigkeit kümmern.

Druck zur Systembeteiligung gestiegen

Neben der unvollständigen oder falschen Meldung von Verpackungsmengen, bestand schon unter der Vorgängerregelung des VerpackG – der bereits 1991 eingeführten Verpackungsverordnung - die Vermutung, dass eine nicht unwesentliche Zahl von Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen, sich ihren gesetzlichen Pflichten vollständig entziehen und sich überhaupt nicht an einem der dualen Systeme beteiligen. Auf diese Weise ließ sich auch eine Beteiligung an den Entsorgungskosten umgehen.

Durch die Verschärfung der rechtlichen Regelungen in den letzten Jahren ist der Druck, die Pflicht zur Systembeteiligung aber auch anderer Pflichten des VerpackG wie etwa die Mehrweg-Angebotspflicht einzuhalten, deutlich gestiegen. Zusätzlich bieten auch Umweltorganisationen wie Greenpeace, Verbrauchern die Möglichkeit einzelne Verstösse gegen das VerpackG online zu melden.

Entsprechend sind zuletzt auch vermehrt Fälle bekannt geworden, in denen lokale Umweltbehörden Unternehmen aufgefordert haben, ihren Verpflichtungen nachträglich auch für vergangene Jahre nachzukommen, was allein schon zu beträchtlichen ungeplanten Kosten führt.

Bußgelder und Reputationsschäden drohen

Daneben sieht das VerpackG empfindliche Bußgelder bei Verstößen vor. In schwerwiegenden Fällen kann das Bußgeld bis zu 200.000 Euro betragen. Außerdem ist bei Bekanntwerden derartiger Verstöße, wie bei fast allen Nachhaltigkeitsthemen, mit Reputationsschäden zu rechnen. Hier können die finanziellen Auswirkungen noch deutlich höher sein als das Bußgeld. Das gilt verstärkt, seit größere Unternehmen nach der CSRD verpflichtet sind, bei der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte Zulieferer und Abnehmer in ihrer Wertschöpfungskette miteinzubeziehen.

Daher sollten insbesondere mittelständische Unternehmen beim gegenwärtigen Auf- und Ausbau ihrer Nachhaltigkeitsorganisation auf jeden Fall auch prüfen, ob sie ihren verpackungsrechtlichen Verpflichtungen im vollen Umfang nachkommen.

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Dr. Stefan Grabs

Partner, Head of Sustainability, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Sustainability-Auditor IDW

Berlin

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