SEC verabschiedet Regeln zur Klimaberichterstattung

Am 06.03.2024 hat die US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission, SEC) neue Regeln zur Offenlegung von klimabezogenen Angaben verabschiedet.

Die SEC reagiert nach einem Bericht des DRSC mit den neuen Regeln auf Forderungen von Investoren nach konsistenten, vergleichbaren und zuverlässigen Informationen über die finanziellen Auswirkungen klimabezogener Risiken.

In der Folge sollen SEC-registrierte Unternehmen zukünftig u.a. zur Offenlegung folgender Angaben verpflichtet werden:

  • klimabezogene Risiken, die einen wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensstrategie, das Geschäftsergebnis oder die Finanzlage haben oder mit hoher Wahrscheinlichkeit haben werden;
  • tatsächliche und potenzielle wesentliche Auswirkungen der identifizierten klimabezogenen Risiken auf die Unternehmensstrategie, das Geschäftsmodell und die Geschäftsaussichten;
  • Maßnahmen zur Begrenzung klimabezogener Risiken oder zur Anpassung an diese;
  • Überwachung klimabezogener Risiken durch den Vorstand sowie die Rolle der Unternehmensleitung bei der Beurteilung und Steuerung wesentlicher klimabezogener Risiken;
  • Prozesse zur Ermittlung, Beurteilung und Steuerung wesentlicher klimabezogener Risiken, inkl. wie diese Prozesse in das übergeordnete Risikomanagementsystem integriert sind; und
  • klimabezogenen Ziele mit wesentlichem Einfluss auf die Geschäftstätigkeit, das Geschäftsergebnis oder die Finanzlage.


Inkrafttreten

Die Regeln zur Offenlegung klimabezogener Angaben treten 60 Tage nach ihrer Veröffentlichung im US-Bundesregister in Kraft und sollen von SEC-registrierten Unternehmen schrittweise ab 2025 umzusetzen sein. Derzeit kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Regeln im weiteren Verfahren vor Gericht angefochten werden, wodurch sich der Erstanwendungszeitpunkt noch verschieben könnte.

Hinweis: Ein erster Regelungsvorschlag zur Klimaberichterstattung wurde von der SEC bereits im März 2022 veröffentlicht. Die nunmehr verabschiedeten Regeln weichen in zentralen Punkten von diesem Regelungsvorschlag ab. So wurden bspw. die vorgesehenen Angabepflichten zu Scope 3-Treibhausgasemissionen gestrichen. Angaben zu Scope 1- und Scope 2-Treibhausgasemissionen sind darüber hinaus nur noch von bestimmten größeren Unternehmen (sog. „large accelerated filers“ und „accelerated filers“) zu erfüllen.

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