Rückwirkende Anhebung der Anmeldeschwellen zur Intrahandelsstatistik

Der Bundesrat hat am 14.02.2025 dem Gesetz zur Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes zugestimmt, mit dem die Meldeschwellen für die Intrahandelsstatistik rückwirkend zum 01.01.2025 erhöht werden.

Die Intrastat-Meldung ist eine in der gesamten Europäischen Union geltende Meldepflicht zur Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs mit „Gemeinschaftswaren“. Das Statistische Bundesamt erfasst damit den tatsächlichen Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten.

Meldepflichten und Schwellenwerte

Privatpersonen sind von der Intrastat-Meldepflicht befreit. Unternehmen müssen jedoch Warenlieferungen an Privatpersonen in andere EU-Mitgliedstaaten sowie Wareneingänge von Privatpersonen aus der EU melden. Ausgenommen sind Verkäufe über den Ladentisch. Diese sind nicht meldepflichtig.

Unternehmen in Deutschland waren von der Meldepflicht befreit, wenn ihre EU-Versendungen im laufenden und im Vorjahr 500.000 Euro oder ihre Eingänge 800.000 Euro nicht überschritten haben. Wird diese Grenze überschritten, beginnt die Meldepflicht ab dem betreffenden Monat. Eine automatische Benachrichtigung durch das Statistische Bundesamt erfolgt nicht. Ab dem Berichtsmonat Januar 2025 werden die Werte für die Verkehrsrichtung Versendung auf 1 Mio. Euro und für die Verkehrsrichtung Eingang auf 3 Mio. Euro angehoben.

Sofern im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr die Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von 1 Mio. Euro und gleichzeitig die Importe aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 3 Mio. Euro übersteigen, ist das Unternehmen für beide Verkehrsrichtungen meldepflichtig.

Beginn der Meldepflichten

Ein Unternehmen, dessen Warenverkehr im laufenden Kalenderjahr die Meldeschwelle überschreitet, ist grundsätzlich ab dem Monat, in dem die Meldeschwelle überschritten wird, meldepflichtig. 

Unternehmen, die weder im Jahr 2024 noch bisher im Jahr 2025 die neuen Meldeschwellen überschreiten, sind nicht mehr verpflichtet, Intrastat-Meldungen abzugeben und können diese ab sofort beenden. Die Meldung muss wieder aufgenommen werden, sobald die innergemeinschaftlichen Exporte/Importe die Schwellen überschreiten. Eine freiwillige Fortführung der Intrastat-Meldungen ist möglich.

Bereits erfolgte Intrastat-Meldungen für den Berichtsmonat Januar 2025 bleiben von den Rechtsänderungen unberührt. Sie fließen regulär in die Außenhandelsstatistik ein und sind ggf. zu korrigieren. Eine erneute Abgabe der Meldungen aufgrund der Änderungen ist nicht erforderlich.

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