Reinvestitionsrücklagen unter der Lupe

Das Finanzgericht Köln hat sich mit der Übertragung einer Reinvestitionsrücklage auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) befasst.

Die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden. Dies hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 13.07.2023 (1 K 1783/18) entschieden.

Ärger mit dem Finanzamt

Die Kläger bildeten im Rahmen der Veräußerung ihrer Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG den Veräußerungsgewinn mindernde Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG. Diese übertrugen sie auf Reinvestitionswirtschaftsgüter einer KGaA, an der sie (auch) als Komplementäre mit einer Haftungseinlage beteiligt waren. Die Haftungseinlagen überstiegen betragsmäßig die Höhe der übertragenen Reinvestitionsrücklagen. Das Finanzamt ließ die erfolgsneutrale Übertragung nicht zu und erhöhte den Veräußerungsgewinn der Kläger entsprechend. Zur Begründung führte es an, dass die KGaA und nicht die Kläger Eigentümerin der Reinvestitionswirtschaftsgüter sei, was eine Übertragung der Rücklage ausschließe.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Köln urteilte, dass die Komplementäre einer KGaA aufgrund ihrer Haftungseinlage wie Mitunternehmer zu behandeln seien. Dies schließe die Möglichkeit der erfolgsneutralen Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG ein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IV R 21/23 geführt wird.

Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen können realisierte Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerneutral behandelt werden, um die erzielten Erträge umfänglich für die sich anschließende Reinvestition in ein Ersatzwirtschaftsgut verwenden zu können. Gerne beraten wir Sie bei den sogenannten Reinvestitionsrücklage.

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