Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 vorgelegt
Während der Befassung des Kabinetts mit dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 am 05.06.2024 wurde von der Bundesregierung festgestellt, dass die vielfältigen Herausforderungen noch nicht mit den geplanten Maßnahmen des Jahressteuergesetzes 2024 gelöst werden können. Dazu gehören unter anderem Vorhaben im Bereich der Kinder- und Familienförderung sowie Weiterentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts.
Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 greift dies auf. Neben Entlastungen bei der Einkommensteuer werden weitere Einzelmaßnahmen aufgegriffen, die thematisch nicht oder nur teilweise miteinander zusammenhängen.
Inhaltlich hervorzuheben sind die folgenden steuerlichen Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
Anpassungen des Einkommensteuertarifs
- Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf 12.336 Euro und
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 Euro auf 6.828 Euro
- Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026
Aufträge aus dem Koalitionsvertrag
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
- Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit
- Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen
Weitere Maßnahmen
- Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich
- Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
- Digitalisierung der Sterbefallanzeigen
Hinweis: Das BMF beabsichtigt demnach, das JStG 2024 II bereits am 24.07.2024 ins Bundeskabinett einzubringen. Aus heutiger Sicht ist jedoch fraglich, ob das JStG 2024 II in dieser Form die Zustimmung des Bundesrates finden wird, insbesondere wegen des erneuten Vorstoßes zur Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen und der Überführung der Lohnsteuerklassen III und V in das Faktorverfahren.
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