Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass bei einer formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft das übernommene positive Eigenkapital als fiktive Einlage im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.

Dies steht im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung sieht das zugeführte Kapital als nicht einlagefähig an und begründet dies mit dem Übergang der Über- bzw. Unterentnahmen der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft.

Sachverhalt

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind nur beschränkt abziehbar, wenn der Steuerpflichtige mehr aus seinem Betrieb entnimmt, als er an Gewinn erzielt und dem Betrieb wieder zugeführt hat (sog. Überentnahme). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das im Rahmen eines Formwechsels von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft übernommene positive Eigenkapital der Kapitalgesellschaft zu einer Einlage im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG führt und damit bei der Berechnung der Überentnahme berücksichtigt werden muss.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die 2010 durch formwechselnde Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangen war. An ihr sind neben der Komplementärin (GmbH) zwei Personengesellschaften in Form von Kommanditisten beteiligt. Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass ein Teil der von der Klägerin im Jahr 2012 gezahlten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar sei. 

Gegen die ergangenen Änderungsbescheide legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG wandte. Die Klägerin machte geltend, dass diese Vorschrift auf mehrstöckige Personengesellschaften nicht anwendbar sei. Hilfsweise sei das bei der Umwandlung übernommene positive Eigenkapital der GmbH als Einlage zu berücksichtigen, so dass keine Überentnahmen vorlägen. Die Einsprüche wurden vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen.

Entscheidung des Finanzgerichts

Mit Urteil vom 12.06.2024 (Az. 6 K 564/19 G F) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster der Klage stattgegeben.

Das Finanzamt habe zu Unrecht einen Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG berücksichtigt. Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG sei zwar auch auf eine mehrstöckige Personengesellschaft ohne Beteiligung natürlicher Personen anwendbar. Die Vorschrift sei jedoch betriebsbezogen zu betrachten.

Der Formwechsel stelle ertragsteuerlich einen entgeltlichen Rechtsträgerwechsel dar. Der damit finanzierte Vermögensübergang könne im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG nicht unberücksichtigt bleiben, sodass er als finanzierte Einlage zu werten sei. Dies steht im Widerspruch zu der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der bei einem Formwechsel einer GmbH die Überentnahmen in jedem Fall mit 0 EUR anzusetzen sind.

Das Finanzamt habe bei der Berechnung i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG demnach zu Unrecht das von der Klägerin übernommene positive Eigenkapital zum 01.01.2010 nicht als Einlage i.S.v. § 4 Abs. 4a S. 2 EStG berücksichtigt und das steuerunschädliche Entnahmepotenzial i.S.v. § 4 Abs. 4a EStG zu niedrig angesetzt. 

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. IV R 10/24)! 

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