Photovoltaik & Steuern: Wichtige Entscheidung zum Betriebsausgabenabzug

Photovoltaik-Betreiber, die vor 2022 Einspeisevergütungen erhalten haben und diese später zurückzahlen müssen, können aufatmen: Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass solche Rückzahlungen als Betriebsausgaben abzugsfähig bleiben.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (Urteil vom 11.12.2024, Az. 9 K 83/24).

Darum ging es im Streitfall

Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten Rückzahlung von Einspeisevergütungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese Rückzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einführung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2022 steuerfrei gestellt sind.

Finanzgericht bestätigt Abzugsfähigkeit

Das Finanzgericht stellte fest, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschließt, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfällt eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enthält § 3 Nr. 72 S. 2 EStG nach Auffassung des Gerichts kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines „Nur-Photovoltaikbetriebs“ lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind. 

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 2/25 anhängig.

Hinweis: Dieses Urteil schafft steuerliche Klarheit und kann finanzielle Vorteile für betroffene Anlagenbetreiber bedeuten. Betreiber steuerfreier Photovoltaikanlagen sollten genau prüfen, ob sie in den Vorjahren steuerpflichtige Einspeisevergütungen erhalten haben. Falls diese rückerstattet werden müssen, kann die Rückzahlung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Die Entscheidung des Finanzgerichts zeigt, dass auch bei späterer Steuerbefreiung ein Betriebsausgabenabzug möglich bleibt. Gerne beraten wir Sie!

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