Atypisch stille Gesellschafter gefährden Organschaft nicht
Eine Organschaft führt bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen dazu, dass nicht mehr die Organgesellschaft ihren Gewinn zu versteuern hat, sondern der Organträger.
Die in §§ 14 ff. des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) enthaltenen Regelungen für die Organschaft führen im Ergebnis dazu, dass z.B. in Konzernen die Konzernspitze (als Organträger) die Gewinne sämtlicher Tochtergesellschaften (als Organgesellschaften) zu versteuern hat, aber Verluste und Gewinne der verschiedenen Tochtergesellschaften dabei auch unmittelbar miteinander verrechnet werden können. Insbesondere dieser steuerliche Vorteil hat zu einer weiten Verbreitung der Organschaft in Deutschland geführt.
Atypisch stille Beteiligung
Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass an der GmbH als Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung bestand. Eine Kommanditgesellschaft (KG) hatte mit einer GmbH einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, um eine Organschaft zu begründen. Danach war die "abhängige" GmbH als sogenannte Organgesellschaft verpflichtet, den ganzen von ihr erwirtschafteten Gewinn an die KG als sogenannter Organträger abzuführen.
Finanzamt zweifelt an Organschaft
Da dem atypisch still Beteiligten ein Anteil von 10 % des Gewinns der GmbH zustand, vertraten das Finanzamt und nachfolgend auch das Finanzgericht die Auffassung, dass lediglich 90 % des Gewinns an die KG als Organträger abgeführt worden sei, das Gesetz aber die Abführung des ganzen Gewinns fordere. Die Organschaft sei daher insgesamt nicht anzuerkennen.
Organschaft trotz stiller Beteiligung zulässig
Dem ist der BFH mit Urteil vom 11.12.2024 (Az. I R 33/22) entgegengetreten. Eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft steht der Anerkennung einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft grundsätzlich nicht entgegen.
§ 14 Abs. 1 KStG setze einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 des Aktiengesetzes und die strikte Erfüllung der zivilrechtlichen Vertragspflichten voraus. Was als ganzer Gewinn abzuführen sei, bestimme sich nach dem Zivilrecht. Gewinnbeteiligungen, die einem stillen Gesellschafter zustünden, seien im Zivilrecht aber als Geschäftsunkosten vom Gewinn der GmbH abzusetzen und dies betreffe sowohl die typische als auch die atypisch stille Gesellschaft. Folglich sei der hiernach verbleibende "Rest-Gewinn" --im Streitfall also "die 90 %"-- der ganze Gewinn, der an den Organträger abgeführt werden müsse. Dass eine --typische oder atypische-- stille Beteiligung zivilrechtlich als Teilgewinnabführungsvertrag qualifiziert werde, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen.
Hinweis: Unternehmen, die atypisch stille Beteiligungen halten, können aufatmen: Laut BFH-Urteil muss nur der zivilrechtlich verbleibende Gewinn vollständig an den Organträger abgeführt werden. Es lohnt sich also, bestehende Gewinnabführungsverträge im Licht des BFH-Urteils zu prüfen und gegenüber dem Finanzamt aktiv auf das neue Urteil zu verweisen. Gerne unterstützen wir Sie!
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