BFH: Keine Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen beim Kapitalkonto

Nach einem Urteil des BFH lässt die außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG das steuerliche Kapitalkonto des Kommanditisten i.S.v. § 15a EStG unberührt. Sie ist daher nicht in die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG einzubeziehen.

Im Urteilsfall war streitig, ob eine freiwillige Sacheinlage eines Kommanditisten zu Recht nicht in die Kapitalkontenentwicklung nach § 15a EStG einbezogen worden war. Darüber hinaus wandte sich die Klägerin dagegen, dass das Finanzamt Einlagen nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG zwar gewinnerhöhend berücksichtigt, aber bei der Ermittlung des Kapitalkontos unberücksichtigt gelassen hatte.

Darum ging es

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG betreibt einen Handel mit Nutzfahrzeugen sowie die Vermittlung von Finanzdienstleistungen. Alleiniger Kommanditist der Klägerin war der Beigeladene, die Komplementärin war nicht am Kapital beteiligt. Laut Gesellschaftsvertrag werden für jeden Gesellschafter verschiedene Konten geführt. 2017 beschlossen die Gesellschafter zusätzlich ein „Kapitalkonto III“ zur Verbuchung freiwilliger Einlagen und Gewinne nach Verlustausgleich.

Im Jahr 2018 leistete der Beigeladene eine Sacheinlage von rund 26.290 Euro, die auf dem Kapitalkonto III verbucht wurde. Zudem nahm die Klägerin eine Hinzurechnung von 16.000 Euro nach § 7g Abs. 2 EStG vor, da im Vorjahr ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht worden war.

Das Finanzamt erkannte die Einlage nicht im Rahmen der Kapitalkontenentwicklung nach § 15a EStG an und berechnete den verrechenbaren Verlust entsprechend. Auch im Streitjahr 2019 nahm die Klägerin eine Hinzurechnung (ca. 8.787 Euro) im Zusammenhang mit einer Photovoltaik-Anlage vor, die das FA ebenfalls nicht bei der Kapitalkontenermittlung berücksichtigte.

Einsprüche und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht sah weder eine gesellschaftsrechtliche Grundlage für die freiwillige Einlage noch eine Relevanz außerbilanzieller Korrekturen für das Kapitalkonto nach § 15a EStG.

Entscheidung des BFH

Mit Urteil vom 16.01.2025 (IV R 28/23) wiesen die Richter des BFH die Revision der Klägerin zurück und bestätigten das Urteil des Finanzgerichts. 

Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass die im Jahr 2018 geleistete Einlage des Beigeladenen keinen Einfluss auf das bereits negative Kapitalkonto habe. Denn das sogenannte Kapitalkonto III, auf dem die Einlage verbucht wurde, zähle nicht als Eigenkapitalkonto und sei somit kein Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG.

Zwar könne sich das Kapitalkonto eines Kommanditisten aus mehreren Konten zusammensetzen, deren rechtliche Einordnung sich nach dem Gesellschaftsvertrag richte. Entscheidend sei, ob ein Konto Eigenkapital oder lediglich Forderungen bzw. Schulden ausweise. Die zivilrechtliche Rechtsnatur sei anhand des Gesellschaftsvertrags zu bestimmen. Nur Konten mit Eigenkapitalcharakter fallen unter § 15a EStG.

Ein solches Kapitalkonto liege in der Regel vor, wenn darauf auch Verluste verbucht würden, die frühere Gewinne ausgleichen können. Zudem sei wichtig, ob der Gesellschafter frei über das Guthaben verfügen könne. Sei das der Fall, spreche das gegen die Einordnung als Kapitalkonto im Sinne von § 15a EStG.

Nach diesen Kriterien erfülle das Kapitalkonto III diese Voraussetzungen nicht – insbesondere nehme es nicht an Verlusten der Gesellschaft teil.

Der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG stelle weder handels- noch steuerrechtlich einen Bilanzposten dar, sondern sei außerbilanziell zu erfassen. Wegen dieser außerbilanziellen Wirkung könne der Investitionsabzugsbetrag weder zur Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos führen, noch könne ein negatives Kapitalkonto durch den Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG ausgeglichen oder gemindert werden. Daher bleibe er bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a unberücksichtigt.

Hinweis: Da der Begriff des Kapitalkontos gesetzlich nicht definiert ist, sollte bei der Beurteilung stets geprüft werden, ob ein Konto zivilrechtlich als Eigenkapitalkonto einzustufen ist – nur dann zählt es zum Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG.

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