BMF veröffentlicht Merkblatt zur Transaktionsmatrix

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02.04.2025 ein Merkblatt zur sog. Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 i.V.m. § 90 Abs. 4 S. 3 AO veröffentlicht, in dem es seine Auffassung zur konkreten Ausgestaltung darlegt.

Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurden die Aufzeichnungspflichten zu Verrechnungspreisen in § 90 Abs. 3 und 4 AO überarbeitet. § 90 Abs. 3 AO gliedert die Pflichten nun numerisch in Transaktionsmatrix, Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation. Neu ist seit dem 01.01.2025 die Aufnahme der Transaktionsmatrix („IC-Matrix“), eine tabellarische Übersicht zu grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen und Betriebsstätten. Sie dient der risikoorientierten Auswahl von Prüfungsfällen bei Betriebsprüfungen und ist der Finanzbehörde im Falle einer Außenprüfung automatisch und ohne Vorabankündigung nun innerhalb von 30 Tagen vorzulegen. 

Bestandteile einer Transaktionsmatrix 

In der Transaktionsmatrix sind folgende Angaben erforderlich:

  • Art und Gegenstand der Geschäftsvorfälle
  • Beteiligte mit Angabe von Leistungsgeber und -empfänger
  • Volumen und Entgelt in Euro
  • vertragliche Grundlage (nur Benennung, keine Beifügung)
  • verwendete Verrechnungspreismethode
  • betroffene Steuerhoheitsgebiete und
  • Hinweise auf abweichende Besteuerung (z.B. Lizenzboxen)

Wirtschaftlich vergleichbare Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen oder Betriebsstätten können gruppiert erfasst werden (§ 2 Abs. 3 GAufzV). 

Die Finanzbehörde kann abweichende Darstellungen der Transaktionsmatrix zulassen, insbesondere bei bereits bestehenden Verständigungen zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung. Sollte eine abweichende Darstellung der Transaktionsmatrix vom Steuerpflichtigen gewünscht werden, so ist diese spätestens innerhalb der 30-Tage-Frist zu kommunizieren und zu begründen.

Zur Veranschaulichung wurden dem Schreiben als Anlage zwei Beispiele einer Transaktionsmatrix beigefügt.

Zeitliche Anwendung

Die Neuregelung des § 90 AO gilt grundsätzlich ab dem 01.01.2025. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Transaktionsmatrix auch rückwirkend für Vorjahre zu erstellen ist, sofern eine im Jahr 2025 ergangene Prüfungsanordnung auch Zeiträume vor 2025 umfasst. 

Darüber hinaus ist die Transaktionsmatrix laut BMF auch dann innerhalb von 30 Tagen vorzulegen, wenn die Prüfungsanordnung zwar vor dem 01.01.2025 ergangen ist, die Aufforderung zur Vorlage durch die Finanzverwaltung aber erst im Jahr 2025 erfolgt.

Sanktion bei der Nichtabgabe der Transaktionsmatrix

Für den Fall, dass die Transaktionsmatrix nicht vorgelegt wird, ist ein Zuschlag in Höhe von 5.000 Euro gemäß § 162 Abs. 4 S. 1 AO festzusetzen. Weitere Sanktionen auf Basis der Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs.2 AO) können durchaus folgen.

Hinweis: Unternehmen sollten frühzeitig damit beginnen, Transaktionsmatrizen auch für vergangene Veranlagungszeiträume zu erstellen und ihre Dokumentationsprozesse entsprechend anpassen. Angesichts der häufigen Überschneidung von Prüfungszeiträumen mit Jahren vor 2025, ist eine proaktive Vorbereitung entscheidend, um Fristüberschreitungen und möglichen Sanktionen vorzubeugen. Gerne beraten wir Sie! 

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Henning Straeter

Partner, Head of Transfer Pricing

Düsseldorf

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