Neue Grundsteuer: Versteckte Sonderlasten für Unternehmen?
Ab dem Jahr 2025 gilt bundesweit das neue Grundsteuerrecht - Auslöser der Reform war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Die Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg haben eigene Wege gewählt, um die Vorgaben des BVerfG umzusetzen. Die übrigen Länder haben sich im Wesentlichen für das so genannte Bundesmodell entschieden. Politisches Versprechen der Neuregelung war eine aufkommensneutrale Reform der Grundsteuer, allerdings nicht bezogen auf den einzelnen Steuerpflichtigen, sondern auf das Aufkommen der jeweiligen Gemeinde.
Steuererhöhungen verringern die Wettbewerbsfähigkeit
Die Höhe der gesamten steuerlichen Belastung ist für Unternehmen ein wichtiges Kriterium bei der Standortwahl. Für Gemeinden mit sehr hohen Hebesätzen bei der Grundsteuer ist es deshalb schwieriger, sich im interregionalen, aber auch im internationalen Standortwettbewerb zu behaupten. Betriebe sehen große Belastungen nicht mehr als angemessen an im Vergleich zu den gebotenen kommunalen (Infrastruktur-)Leistungen.
Ob die Grundsteuer in den Bundesländern aufkommensneutral umgesetzt wird, dürfte sich erst anhand des Aufkommens im Jahr 2025 gegenüber dem aktuellen Jahr zeigen. Schon jetzt steht allerdings fest: Viele Gemeinden haben das Jahr 2024 gezielt genutzt, um das Vergleichsniveau anzuheben. Der aktuellen DIHK-Hebesatzumfrage zufolge sind die Hebesätze der für Unternehmen relevanten Grundsteuer B im vergangenen Jahr erneut kräftig gestiegen, und zwar um 14 Prozentpunkte auf 568 %. Das ist die stärkste Erhöhung seit zehn Jahren. Dabei fällt die Spannbreite der Anhebungen in Prozentpunkten sehr groß aus: Sie reicht in den betroffenen Gemeinden von 4 (Springe) bis hin zu 410 Prozentpunkten (Niederkassel).
Sonderlasten durch gesplittete Messzahlen oder sogar Hebesätze
Die neue Grundsteuer belastet Unternehmen häufig überproportional: Nach dem Bundesmodell wird der neu definierte Wert einer Immobilie mit der bundesgesetzlichen Messzahl multipliziert. Hierauf ist dann der gemeindliche Hebesatz anzuwenden. Dabei ist bereits eine Benachteiligung der Betriebe angelegt: Die Messzahl beträgt in den meisten Bundesländern für unternehmerisch genutzte Immobilien 0,34 Promille gegenüber 0,31 Promille für Wohnimmobilien. Berlin, Saarland, Bremen und Sachsen gehen sogar darüber hinaus und legen mittels Landesgesetz deutlich höhere Messzahlen für Nicht-Wohngrundstücke fest. In Bremen beispielsweise werden für diese 0,75 Promille angesetzt – gegenüber 0,31 Promille für Wohngrundstücke.
Empfehlung der DIHK
Die Folge dieser Ungleichbehandlung in den Bundesländern sind deutlich überproportionale Grundsteuerlasten der Unternehmen vor Ort, was die ohnehin bereits schwierigen Standortbedingungen noch einmal verschlechtert. Die Hebesätze sollten daher gesenkt werden, um die Wirtschaft zu entlasten, empfiehlt die DIHK. Gleiches gilt für die Messzahlen zulasten der Unternehmen. Sie sollten vom jeweiligen Gesetzgeber auf Landes- und auf Bundesebene abgeschafft werden, damit von vornherein keine Sonderlast für Unternehmen entsteht.
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