Nachhaltigkeitsberichterstattung im Mittelstand: Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Überblick
Teil der CSRD sind harmonisierte EU-Nachhaltigkeitsinformationsstandards, die sogenannte European Sustainability Reporting Standard (ESRS). Unternehmen, die zukünftig verpflichtet sind, Nachhaltigkeitsberichte nach CSRD zu erstellen, werden Informationen zu gemäß den ESRS offenlegen.
Zentrale Änderungen
Mit dem European Green Deal verfolgt Europa das Ziel, der erste klimaneutrale Kontinent bis 2050 zu sein und Biodiversität zu erhalten. Der Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums der Europäischen Union dient hierbei als Unterstützung und Leitfaden zur Zielerreichung in Europa. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist hierbei neben der EU-Taxonomie-Verordnung und dem deutschen Lieferkettengesetz eines der wichtigsten Instrumente zur Vergrößerung der Transparenz der Unternehmensberichterstattung und baut daher die Regelungen der nichtfinanziellen Berichterstattung von 2014 weiter aus. Die Anforderungen der Richtlinie müssen in Deutschland in nationales Recht umgesetzt werden und führen somit zu einer Anpassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG). Mit dem European Green Deal verfolgt Europa das Ziel, der erste klimaneutrale Kontinent bis 2050 zu sein und Biodiversität zu erhalten. Der Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums der Europäischen Union dient hierbei als Unterstützung und Leitfaden zur Zielerreichung in Europa. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist hierbei neben der EU-Taxonomie-Verordnung und dem deutschen Lieferkettengesetz eines der wichtigsten Instrumente zur Vergrößerung der Transparenz der Unternehmensberichterstattung und baut daher die Regelungen der nichtfinanziellen Berichterstattung von 2014 weiter aus. Die Anforderungen der Richtlinie müssen in Deutschland in nationales Recht umgesetzt werden und führen somit zu einer Anpassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG).
Herausforderungen für Unternehmen:
Die Regulatorik im Bereich der nichtfinanziellen Berichterstattung verändert und entwickelt sich derzeit sehr dynamisch – sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene. Als Unternehmen gilt es, sich im Rahmen einer aktiven Compliance mit den neuen Anforderungen des Gesetzgebers (bspw. CSRD, EU-Taxonomie-Verordnung) oder Standards/Initiativen (GRI, SDGs, UNGC) auseinanderzusetzen und die Entwicklungen engmaschig zu verfolgen. Durch die veränderten sowie verschärften Berichtsanforderungen und vor allem den ausgeweiteten Anwenderkreis, den die CSRD vorsieht, sind deutlich mehr Unternehmen als bisher gefordert, sich mit ESG-Aspekten und der Corporate Social Responsibility (CSR) auseinanderzusetzen und entsprechende Berichtsstrukturen sowie -prozesse aufzubauen.
Es gilt, im Hinblick auf die neuen vielschichtigen Anforderungen das eigene Berichtswesen systematisch zu analysieren und etwaige Schwachstellen und Handlungsoptionen daraus abzuleiten. Dies ebnet den Weg, frühzeitig Anpassungs- und Entwicklungsbedürfnisse zu erkennen und proaktiv zu reagieren.
Aus der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) wird die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
I. Unternehmen, die bereits berichtspflichtig im Sinne des CSR-RUG sind
- Haftungsbeschränkte Unternehmen, die sowohl
- groß sind, d. h. am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale überschreiten:
- Bilanzsumme: 20 Mio.
- Nettoumsatzerlöse: 40 Mio. €
- Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250,
- kapitalmarktorientiert sind, als auch
- im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter*innen beschäftigen
- Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, sofern sie die Kriterien 1 und 3 erfüllen
II. Große Unternehmen/ Unternehmensgruppen (Konzerne), die bisher nicht berichtspflichtig im Sinne des CSR-RUG sind
- Haftungsbeschränkte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale überschreiten:
- Bilanzsumme: 20 Mio. €
- Nettoumsatzerlöse: 40 Mio. €
- Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250
III. Börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück)-Versicherungsunternehmen
- Ausgenommen von der Berichtspflicht für börsennotierte KMU sind Kleinstunternehmen, die definiert werden als Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale unterschreiten:
- Bilanzsumme: 350.000 €
- Nettoumsatzerlöse: 700.000 €
- Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 10
IV. Nicht-EU-Unternehmen mit EU-Niederlassungen oder EU-Tochterunternehmen
- Auch Nicht-EU-Unternehmen fallen in den Anwendungsbereich der CSRD, wenn
- diese einen Nettoumsatz von über 150 Mio. € innerhalb der EU erzielen
- und mindestens eine EU-Niederlassung oder ein EU-Tochterunternehmen haben.
Ort der Berichterstattung:
Die neuen Berichterstattungsanforderungen erhalten als Pflichtbestandteil des Lageberichts in der Kapitalmarktkommunikation einen zentralen Platz. Bislang konnte die nicht finanzielle Erklärung nach der NFRD auch in einem separaten Bericht veröffentlicht werden, diese Vorgabe ändert sich mit der Implementierung der CSRD grundlegend und unterstreicht die Relevanz des Themas für die Anspruchsgruppen der Unternehmen.
Berichterstattung auf Konzernebene:
Tochterunternehmen werden grundsätzlich von der Berichterstattungspflicht befreit.
Ausnahme/Besonderheiten:
- Keine Befreiung für kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen
- Wenn sich die Risiken und Auswirkungen von Tochter und Mutter signifikant unterscheiden, müssen die Risiken und Auswirkungen der Tochter im Konzernlagebericht aufgeführt werden
Prüfungspflicht:
Als Teil der Geschäftsberichterstattung wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht prüfungspflichtig. Die Prüfung kann durch den Abschlussprüfer, einen anderen Wirtschaftsprüfer oder einen unabhängigen Anbieter von Bestätigungs-leistungen (Mitgliedstaatenwahlrecht) erfolgen.
Der Prüfstandard soll dabei sukzessiv von begrenzter Sicherheit (limited assurance) auf hinreichende Sicherheit (reasonable assurance) erhöht werden. EU-Prüfungsstandards für die Prüfung mit hinreichender Sicherheit sollen bis Oktober 2028 erarbeitet werden.
Präzisierte Wesentlichkeitsdefinition:
Das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit (double materiality) stellt dabei das Schlüsselkonzept der Nachhaltigkeitsberichterstattung (corporate sustainability reporting) dar. Unter Anwendung der Vorgaben zur Materialitätsanalyse werden wesentliche Themen für das Unternehmen ermittelt. Diese Themen gliedern sich in zwei wesentliche Komponenten, welche die Grundsteine für die zu berichtenden Inhalte bilden. Die Impact-Wesentlichkeit (Inside-out-Perspektive) beschreibt dabei, welche Auswirkungen die Geschäftstätigkeit auf ihr Umfeld hat. Darüber hinaus untersucht die finanzielle Wesentlichkeit (Outside-in-Perspektive) die Bedeutung einzelner Faktoren für das Unternehmen. Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist dann als wesentlich einzustufen, wenn er entweder aus der Perspektive der Auswirkungen (impacts) und/oder aus der finanziellen Perspektive wesentlich ist.
Einheitlicher Berichtsstandard
Am 23. November 2022 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zwölf endgültige Entwürfe der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) bei der Europäischen Kommission eingereicht. Der ESRS sollte die Art der Berichterstattung im Rahmen des CSRD definieren und bestimmte inhaltliche Aspekte spezifizieren. Der endgültige ESRS-Entwurf baut auf dem CSRD auf und kombiniert ihn mit international anerkannten Nachhaltigkeitsstandards wie dem GRI-Standard, TCFD und verwandten Vorschriften für nachhaltige Finanzen wie der Sustainable Financial Disclosure Regulation (SFDR). In der weiteren Umsetzung sind neben diesen allgemeinen Standards noch branchen- und sektorspezifische Standard geplant, welche sukzessive veröffentlicht werden sollen.
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